Druckschrift 
2 (1838)
Entstehung
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die fragliche Beschwerde zurückzukommen. Warum wurden dieseBerichte und die Begleitungs-Note in der Allokution vom 10.d. M. mit gänzlichem Stillschweigen übergangen? Erst ausAnlaß eines zweiten, nicht auf dem verfassungsmäßigen Wegenach Rom gelangten Berichts des verstorbenen Bischofes vonTrier, welchen derselbe sechs Wochen nach der Erstattung seinesvorhin erwähnten ersten Berichtes im Momente seines Todesunterzeichnet hat, erneuerte der römische Hof seine Beschwerdeüber die so oft erwähnte Instruktion. Wenn der verstorbeneBischof von Trier seine bei klarem Bewußscyn und mit vollerFreiheit des Gemüths in dem ersten Berichte ausgesprochene An-sicht und Ueberzeugung einige Wochen später in einem verän-derten Zustande auch verändert hat, so konnte doch der königl.Gesandte, als ihm der Kardinal-Staats-Sekrctär den diesfälligenzweiten Bericht zukommen ließ, um ihn Sr. Maj. dem Königevorzulegen, diese Gelegenheit dazu benutzen, um in seiner Erwi-derungs-Note am 14. Febr. 1837 den päpstlichen Hof daraufaufmerksam zu machen, daß auch das zweite Dokument die vonihm, dem Gesandten, gemachte Mittheilung über die Entstehungder Instruktion und deren Annahme von Seiten der betyeiligtcnBischöfe bestätige.' Der zweite Bericht des verstorbenen Bischofswurde sodann zur Kenntnißnahme Seiner Mäjestät des Königsgebracht. Allerhöchstdiesclben konnten jedoch hierin um so weni-ger Veranlassung finden, im Widerspruche mit Allerhöchstihrervorlängst gefaßten dießfälligen Entschließung, auf eine weitereErörterung über die gemischten Ehen einzugehen, als Sie dieseEntschließung bereits im Januar 1837 dem römischen Höfe hattenerklären lassen und ein Beharren bei dieser Erklärung aus demseitdem beobachteten Schweigen des königll Gesandten in Betreffdieses Punktes dem römischen Hofe nicht zweifelhaft sein konnte,weßhalb derselbe auch keinen Grund hatte, der in der Allokutionvom 10. d. M. geäußerten Erwartung einer fernem diesseitigenAntwort noch Raum zu geben.

Was soll endlich die in der Allokution ausgesprochene Er-klärung bedeuten, daß jede Praxis in Absicht der gemischten Ehen,welche gegen den wahren Sinn des Breve Pius Vlll vom 26.März 1830 sey, gemißbilligt werde? Die betheiligten Bischöfewaren, als die bekannte Instruktion über die Anwendung desBreve.an die General-Vikarien - erlassen wurde, weit davon ent-