Zweiter Abschnitt.
Kirchenrechtliche Beurtheilung.
Zweiter Anklagepunkt:
betreffend.
Erklärung durch Rundschreiben an die Beichtväter, daß Bre-vcn dogmatischen Inhalts der Staats-Genehmigung gar nichtbedürften, und daß deren zu Rom vollzogene Publikation hin-reiche, ihnen überall verbindliches Ansehen zu verschaffen.
?ro Memoria Seite 1/: und 45.
Kirchenrcchl liehe Scurthcilung.
Der Grundsatz des Evangeliums ist: Gebet dem Kaiser,was des Kaisers ist. Math. Evang. 22. Gebet einem Jeden,was ihr ihm schuldig seyd- Steuer, dem Steuer, Zoll, demZoll, Ehrfurcht, dem Ehrfurcht, Ehre, dem Ehresoui llono-rein, llonorem). Röm. 13, 7.
Ehre, dem Ehre. Hierauf gründet sich die Theorie vondem kllaeetnin Rogium. slütterse ?areatis vol blxegustur;latentes.) Hierüber bestimmen die preußischen Landesgesetze:
Allg. Landrecht Thl. II. Titel 11 §. 117. Kein Bischofdarf in Religions- und Kirchen-Angelegenheiten ohne Erlaubnißdes Staates neue Verordnungen machen, oder dergleichen vonfremden geistlichen Obern annehmen. §. 118. Alle päpstlichenBullen, Breven und alle Verordnungen auswärtiger Obern derGeistlichkeit müssen vor ihrer Publikation und Vollstreckung demStaate zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.