Druckschrift 
1 (1838)
Entstehung
Seite
43
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bestehende obrigkeitliche Pchutzrcchh,, auch bei dein heidnischenKaiser an.

Es kann daher keinem Zweifel unterliegen und inuß^ aufden Grund des Evangeliums, als bewiesen vorausgesetzt, werden,daß dem erlauchtesten Könige von Preußen und dem, in dessel-ben Namen regierenden geistlichen Staatsministcrium das mitder Oberaussicht verbundene Schutzrecht und die daran geknüpfteSchutzpflicht (z>lv»cmw) zustehe: nichts nur über die Universitätund katholisch-theologische FaMtät, nebst Konvjktorium zu Bonn,und über das erzbischöfljche Seminar-ium zu Köln, sondern auchüber sammrliche-Geistliche,. Professoren, Lehrer , Studirendc?c.um so mehr über den crzbischöflichen Stuhl selbst, welcher desSchutzes wider eine größere Anzahl Gegner bedarf, da er höherhervorragt, als die übrigen geistlichen Stellen, Der erzbischöf-liche Stuhl also, weit entfernt, diese, ,z.ävoc.asss,, diesen Schutzabzulehnen,.hat vielmehr allen Grund,.denselben, in aufrichtigerAnerkennung bei allen rechtlichen Md administrativen Angelegen-,hellen, so weit das Dogma, die.-Sacra, nicht, berührt werdenfür sich und für die ihm anvertraute Heerde zu erbitten, undbei sorgfältiger Erhaltung eines, guten Vernehmens mit allenStaatsbehörden, unausgesetzt in Anspruch zu nehmen. Hierzeigt sich nun aber sogleich in der positiven Gesetzgebung derpreußischen Monarchie eine in das,Dogma tief eingreifende Be-stimmung, deren Abänderung, wenn sie nicht jetzt schon bei Re-vision der Gesetzgebung erfolgt, zur Berathung auf einer all-gemeinen Kirchen-Synode der ganzen Christenheit -dringendeVeranlassung gibt. Allg. Landrecht. Th. II. Tit. 11. Ai3^-15.

§. 13. Jede Kirchengesellschaft ist verpflichtet, ihren Mit-gliedern Ehrfurcht, gegen die Gottheit, Gehorsam gegen die Ge-setze, Treue gegen den Staat und sittlich gute Gesinnungengegen ihre Mitbürger einzuflößen.

§. 1A. Religionsgrundsätze, welche diesem zuwider sind,sollew im Staate nicht gelehrt, und weder mündlich noch in Volks-Schriften ausgebreitet werden.

ß. 15. Nur der Staat hat das Recht, dergleichen Grund-sätze, nach angestellter Prüfung, zu verwerfen und deren Aus-breitung W unteL-sagcn. Obwohl der tz. 13 schon eine lehrendeStellung wider die Kirche einnimmt, welche das Schutz- undAussichts-Rcchts .überschreitet, so ist doch insbesondere der h. 15,