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1 (1838)
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und die bisherigen Beschwernisse in Behandlung dieser Sachemöglichst beseitigt sind. Bei der Ausführung dieser gemildertenDisciplin muß indessen in jedem einzelnen Falle so gehandeltwerden, na, wie sich der heil. Vater ausdrückt, ootllolicso nali-Aioni oioelui' invillig.

2) Daher kann von Seiten der Pfarrgeistlichen nicht blosAlles vorgenommen und zugelassen werden, was in dem Brevenicht ausdrücklich untersagt oder als zu achten bestimmt ist ange-geben worden, sondern die einzelnen Bestimmungen sind milderndzu erklaren und anzuordnen.

3) Vor Allem müssen sie sich liebevolle Behandlung undErmahnung und gründlichen Religionsunterricht im Allgemeinensowohl, als im Besondern ernstlich angelegen seyn lassen. Da-durch muß auf die religiöse Gesinnung des katholischen Theilseingewirkt werden, so daß er geneigt und gestimmt wird, nichtnur seinem Glauben treu zu bleiben, sondern auch aus und nachseinem Glauben seine Wichten in Betreff der Kindererzichungunter dem Beistande der Gnade Gottes nach Kräften zu erfüllen.

S) Und nach dieser Gesinnung ist der katholische Theil zuhchandeln, sie selbst aber in jedem Falle mit Milde zu beurtheilen.

5) Diesemnach ist insbesondere von der Abnahme oder Ab-gabe des Versprechens rücksichtlich der Erziehung der Kinder inder Religion des einen oder andern Theils Abstand zu nehmen.

k) Auch sind ferner die Fälle, wo die ^ssisrentis xusslvuStatt finden soll, möglichst zu beschränken ; denn sie selbst ist nichtnur etwas bis jetzt ganz Ungewöhnliches, daher auffallend, son-dern auch an sich etwas Gehässiges, was zu meiden ist; sie ent-fernt den katholischen Theil nur noch mehr von der Kirche, statt daßer durch die Milde und die Kraft des Gebetes an sie sollte her-angezogen werden, und außerdem könnten die in dieser Weiseeingegangenen Ehen unter dem allgemeinen Landrechte als bür-gerlich ungültig angefochten werden. Wenn der katholische Theilvon der akatholischen Erziehung der (aller) Kinder gewiß ist undbei dieser Gewißheit zugleich eine sträfliche Leichtfertigkeit undGleichgültigkeit gegen sein Religionsbekenntniß und seine künftigenreligiösen Elternpflichten bei Eingehung der ehelichen Verbindungan den Tag gibt (so snt kuluiam sobolom ^»ooioulc» poivoi'-sionis oonnnUmr, ot mlos oonwollm sngusüos, in

«Wbus sciat, tilicn uin ollucuUon. oto.), so soll die ^Lss. passiv»