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c) insbesondre riicksichtlicli der Zollgefälle ;m Königlich' Sächsische Zolllicbestellen:
die in den diessfallsigen Anschlägen an den gedachten Hebestellen nam-haft zu machenden ausländischen Münzen.
§. 6. Anlangend diejenigen Münzen, welche im gemeinen Geld-verkehre gestattet sind, ohne dass desshalb eine Zwangsverhiudlich-keit zu deren Annahme (§. 5 sub a) besteht, so dürfen, mit Rücksichtauf den bisherigen Coursstand an der Börse zn Leipzig, welcher beimConventionsgeld das gesetzlich angenommene YVerthsverhältuiss noch nichterreicht, äussersten Falles ausgegeben werden:
" 3 , | und ]- Thalerstiicke nach dem 20 Guldenfuss, so-wie dergleichen 20 und 10 Kreuzerstücke mit Zu-goterechnung von 2\ £ auf hundert Thaler . .
und im Einzelnen, unter Wegfall der Pfennigbruchtheile:
Ein dergl. -J- Thalerstück (Speciesthaler).
i - (Conventionsgulden) . . .
(halber Conventionsgulden) .
Zwei
Ein
Zwanzig-Kreuzerstücke
im 1-t Thalerfuss
als Werth für
9' 6 r/t
102
23
3}
I
11
1
—
20
5
.—
10
2
—
13
7
—
6
8
—
3
4
Zwanzig-Kreuzcrstück.
Zehn-Kreuzerstück.
§. 7. Es bleibt Vorbehalten, auch wegen der Goldmünzen die Inne-haltung einer äussersten Werthsgrenze im gemeinen Y 7 erkehro durch Ver-ordnung festzustellen.
Dresden, am 17. November 1840.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.von Zeschau. Nostitx, und Jiinckendorf.
IVilckcn.
Seit 1834 cursiren auch Cassenbillets auf blauem Papier, (alte weissedie blau gefärbt worden sind), ä 1 und 2 denen ein rotlier Stempelmit den Worten: „1 (Lit. A.) oder 2 (Lit. B.) Thaler Courant“ aufge-drückt ist, und die s. Z. wegen des Y^erkehrs au der Steuer ereiltwurden.
Cm das Courantgeld zu mehren, und den immer noch empfindlichenMangel desselben zu mindern, sind seit Kurzem auch die weissen Casseu-billets, welche in den öffentlichen Cassen eingingen, von der hohen Staats-regierung als Courantgcld, was durch die darauf roth gestempeltenWorte: „1 oder 2 Slt/P. Courant“ ausgedrückt ist, wieder in Umlaufgebracht.