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doch leidet auf letztem das Verbot der Wiederausgabe solcher Münzenals Zahlmittel ebenfalls unbedingte Anwendung.
§. 4. Allen unter jenem Verbote (§. 1 und 2) nicht enthaltenenMünzen bleibt der Umlauf in hiesigen Landen gestattet, jedoch, wegender nachbenannteu Münzen, unter folgenden nähern Modilicationcn.
§.5. Den inländischen Courantmünzen werden gleichge-
stellt:
a) zum Behüte von Zahlungen sowohl an undaus Staatscasscn als auch im gemeinenC eld verkehr:
Doppelthaler- (3t- Gulden)-Stücke sämmtlicher Zoll-vereinsstaaten, nach Maassgabe der allgemeinenMünzconvention vom 30. Juli ]839 .
Einthal er stücke, Kiinigl. Preussischen Gepräges rück-wärts bis mit dem Jahre 1764; ingleichen die, derallgemeinen Miinzconvention gemäss, von andern der-selben beigetretenen Zollvereinsstaaten ausgeprägten,.Ein d ri ttel th al er stücke, Künigl. Preuss. Geprägesrückwärts bis mit dem Jahre 1764Einsechstelthalerstücke desselben Geprägesein-schliesslich der bis mit dem Jahre 1769 ausgeprägten,jedoch in der Einziehung begriffenen sogenanntenungeränderten; ingleichen die im 14 Thalerfuss aus-geprägten Herzoglich Sachsen-Altcnburgischen undHerzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen .hierüber ferner noch
die im 20 Guldenfuss ausgeprägten, jedoch auf denCourantnennwerth im 14 Thalerfuss herabgesetzten4-ThaIerstücke Kurfürstlich und Königlich Säch-sischcn Gepräges ......
b) ausschliesslich für Zahlungen an und ausStaatscasscn:
Kurfürstlich und Königlich Sächsische j, J, | und T VThalerstiicke nach dem 20 Guldenfuss mit Zugute-rechnung von 2J- % auf hundert Thaler
und im einzelnen Stücke, unter Hinwegfall derausfallenden Pfennigbruchtheile, (vergl. §. 16 desGesetzes vom 21. Juli d. J.)
Ein dergl. j Thalerstück (Speciesthaler) .
| - (Conventionsgulden)
•j - (halber Conventionsguldcn) .
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im 14. Thalerfussals Werth fiir
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