' Leipzig
und ganz Sachsen rechnet seit dem 1. Januar 1841 nach Thalern zu
30 üVengrosclien a IO Pfennige
14 Thaler Courant (Vierzehnthalerfuss oder ein Thaler zu 14- Fl. ge-rechnet, 21 FI.-Fuss, also wie Preussen) auf die cölln. Mark feines Silber;wegen des Näheren verweise ich an das nachstehende
Gesetz,
die künftige Münzverfassmig im Königreiche Sachsen betreffend ;
vom 20. Juli 1840.
§. 1. Vom 1. Januar 1841 ah tritt der Zwanziggulden- oder Con-ventionsmünzfuss, gänzlich ausser Kraft, es soll vielmehr der Vier-zehnthalerfuss, wornach hei der Courantausmiinzung in VierzehnThalern Eine Mark feinen Silbers enthalten sein muss, der gesetzlicheMünz - und ltechnungsfuss hiesiger Lande sein.
§. 2. Der Thaler wird in 30 Zehnpfennigstücke oder Neugroscheneingetheilt und demnach der Werth eines Thalers auf 300 Pfennige fest-gestellt.
§. 3. Die Courantausmiinzung wird sich beschränken auf
Zweithalerstücke — als der dem 14 Thaler- und dem 244- Gul-denfussc in den Staaten des allgemeinen Miinzvereins entspre-chenden gemeinschaftlichen Hauptsilbermiinze (Vereinsmiinze)—■
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§. 4. Sämmtliche Courantmünzen sind im Ringe zu prägen, auchim einzelnen Stück zu justiren und sollen das Theilverhältniss zur feinenMark auf dem Gepräge ausgedrückt enthalten.
Insbesondere soll auf dem Revers der Zweithalerstücke ausser diesemTheilverhältnisse annocli der Werth in Thalern und Gulden mit der aus-drücklichen Bezeichnung „Vereinsmünze“ angegeben werden; auch sinddieselben mit einem glatten, mit vertiefter Schrift und, nach Befinden,Verzierung versehenen Rande auszuprägen.
der Mark f. Silbers.
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