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w Offen der in Sachsen verbotenen und ferner in Cunrs bleibendenGeldstücken, verweise icli an die
Verordnung',
die für's Künftige in hiesigen Landen als verboteningleichendie , neben dem inländischen Courantgclde , als erlaubt manschen-den Münzen betreffend;vom 17. Novbr. 1840.
Auf Grund der, beziehendlich der neuen Münzverfassung, in §. 14des Gesetzes vom 20. Juli dieses Jahres, ingleicheu §. 16, 17 und 19des Gesetzes vom 21. Juli d. J. enthaltenen Vorschriften, werden folgendeBestimmungen, wornach, vom 1. Januar 1841 ab, bei Vermeidungder in dem Gesetze vom 22. Juli d. J. angedrohten Strafen, Jedermannin hiesigen .Landen sich zu richten hat, his zu anderweiter Anordnunghiermit getroffen.
§. 1. Für verbotene Münzen, denen der Umlauf in hiesigen Lan-den gänzlich untersagt ist, werden andurch erklärt:
a) die weniger als 65 As wiegenden, folglich das Passirgewiclitnicht erreichenden Ducaten,
b) die halben und viertel Umbauter Kronenthaler,
c) die vor dem Jahre 1833 ausgeprägten Kurfürstlich HessischenCourant- | und Thaierstücke,
d) ausländische Scheidemünzen aller Art von und mit den -VThnlerstiieken abwärts.
§. 2. Inwieweit ausnahmsweise der Gebrauch ausländischer Scheide-münze für den Grenzverkehr diesseitiger Untcrthauen mit auswärtigennachzusehen sei, wird erforderlichen Falles durch besondere Verfügungbestimmt werden fl ).
§. 3. Denen, die im Besitze verbotener Münzen sind, wird ge-stattet, sich derselben im Wege des Geldwechselverkehrs zu entledigen,
°) Qekanntinacliung,
die Zulassung der Altenburger Scheidemünze zum Gebrauche für den Grenzverkehr belr.
Ant Grund der Bestimmung; in §. 2 der Verordnung; vom 17. November diesesJahres, die liirs Künftige in hiesigen Landen als verboten, ingleichen die, nebendem inländischen Courantgelde, als erlaubt anzusehenden Münzen betreffend, wirdhiermit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht, dass vondem in §. 1 dieser Verordnung ausgesprochenen Verbote ausländischer Scheide-münzen aller Art von und mit den -J- t Thalerstiicken abwärts, zu Gunsten der neuenherzogl. Sachsen-Altenburgischen Scheidemünze, welche nach demselben Theilungs-verhältnisse, wie die hierländische ausgebracht wird, insoweit eine Ausnahme Stattfinden soll, als der Gebrauch derselben für den Grenzverkehr an der Ilerzoglich-Sachsen-Altenburgischen Grenze nachgelassen bleiben mag.
Dresden, den 23. Decbr. 1840. Ministerium des Innern.
Noslits und Jiinckendorf. Demulh , S.