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Die Wechsel-, Geldsorten- und Staatspapier-Rechnung in Sachsen : nach dem neuen Leipziger Coursblatte vom 1. Januar 1841
Entstehung
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soll os bis mit Schluss des Monats December dieses Jahresgestattet sein, sich derselben in unbeschränkten Beträgen zu Zahlungenan die der Finanzverwaltung augehörigen Staatscassen zu bedienen.

Auch sind die Zoll- und Steuercassen, die Rentämter und die Be-zirkssteuer-Einnahmen angewiesen worden, soweit deren Cassenbestäudecs gestatten, im Laufe des Monats Januar 1S4J , sowohl bisherige,als neue Scheidemünze, an diejenigen, welche etwa derselben zur Aus-gleichung bei kleinern Zahlungen beniithigt sein möchten, nach demWerthsverhältnisse von 300 Pfennigen für Einen Thuler, gegen cours-fähiges Courantgeld, in angemessenen Beträgen zu verwechseln.

Es wird daher Solches zu Jedermanns Nachachtung hierdurch be-kanntgemacht. Dresden, am 3. December 1940.

Die übrigen sächsischen, nach dem 20Guldenfuss ausgeprägten Münz-stiieke, als

-jJj-, 2Groschenstücke,

9 - -

|, 16 - - und die Species

lj Thalerstiicke cursiren noch bis auf Weiteres als ConventionsMünze, und werden von den Regierungs- und städtischen Gassen mit2,j ^ Agio gegen neues Courantgeld (14 Thalerfuss), wornach also

100 ffiß in diesen Geldstücken

102 ffiß 23 3j- Courant betragen würden, in Zahlung

genommen.

Ebenso cursiren auch noch als Convent-Geld die weissen Cassen-billets zu

Lit. A. 1 ffiß und

Lit. B. 2 91/ß, die ebenso wie die obenstehenden Silbermünzenmit 2 t( 5- Agio, oder 100 in siiehs. alten Cassenbillets*), äAgio mit 102 ffltß 23 3) Courant, in den genannten Gassen

angenommen werden.

Bis wann die sächs. 2-, 8-, lOGroschenstücke, die Speciestlialer-stiieke, und die Cassenbillets von der hohen Staatsregierung zur Um-wechselung aufgerufen werden, ist noch unbestimmt, doch wird derenEinrufung w r obl bis Ende dieses Jahres erledigt sein.

+ ) Nach Gesetz vom 16. April 1840 soll statt der bisherigen zum grössten Theile bereits auf Cou-rant herabgesetzten 1 und 2 Thlr.-CassenbilleLs, ein neues Papiergeld unter der lteueiinuugKöuigl. Sächs. Cassenbillets, gegen Einziehung der alten Casscubillets emittirt werden, und zwar.

1,600000 in 1,600000 Stück a 1 1

900000 - - 980000 - - 5 - > im Vierzehnthalerfus.se,

500000 - - 500000 - - 10 - {

3,000000 in 1,830000 Stück, welche dann an allen KÖuigl. Cassen in Zahlung

genommen werden sollen. Es hat jedoch seitdem niehts weiter davon verlautet, so wünschens-wert h auch die Einziehung der alteu Cassenbillets dem Publicum sein muss.