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§. 15. Vom 1. Januar 1841 ab ist das Miinzedict vom 14. Mai1763 nebst allen darauf bezüglichen späteren Bestimmungen als aufge-hoben zu betrachten.
Gegeben zu Dresden, am 20. Juli 1840.
Yon den früheren säcbs. Silbermünzen cursiren jetzt die Viergtoschen-stiicken als „Courant“, auf welchen Werth sie seit dem 1. Decbr. 1840(deren Auswechselungstermin lief mit dem 30. Novbr. 1840 ab) gestelltwurden, und werden gegenwärtig mit 5 Neugroschen gezaldt und ge-nommen.
Die früheren T ‘ T (Groschenstücke) schon früher auf Courant-Valutagesetzt, cursiren jetzt als 12 Neupfennige, oder als
1 alter Groschen = 1 und 2
2 alte - = 2 - - 4 -
5 - - = 6 - - - -
Die Sechspfennigstücke cursiren seit dem 1. Januar 50 Stück für1 Thaler Courant noch ä 6 Neupfennige, sie sollen später — der Terminist noch nicht officicll bekannt gemacht — auf 4- Neugroschen, also aut5 Pfennige oder 60 alte Sechser für einen Thaler, und die alten Groscheu-stücke auf 1 Neugroschen, also auf 10 Pfennige oder 30 alte (V?) Groschenfür einen Thaler, herabgesetzt werden.
W ie bis auf Weiteres die übrigen Scheidemünzen gerechnet werden,ersieht man aus nachfolgendem Publicaudum.
Bckaiintmacliung',
die künftige IVcrthsgeltung der bisherigen Sc/teidemiinxe , in-gleichen die unbeschränkte Annahtne derselben bis Ende Monats
December dieses Jahres bei den Staatscassen betreffend.
Vom 1. Januar 1841 ab bleibt die bisherige hierländische Silber-und Kupferscheidemüuze an: Zwülfpfenuig- (Eingroschen-), Acht-,Sechs-, Vier-, Drei- und Ein-Pfennigstücken, auf dem Grund derBestimmung in §. 20 des Gesetzes vom 21. Juli d. J., im Nenuwertheneuer Pfennige ä Thaler, noch ferner in Gültigkeit und es wirddemnach künftig in
25 bisherigen 12Pfennigstiicken
374 - 8
50-675 - 4
100 3
300 - 1
der Werth Eines Thalers im 14Thalerfusse dargestellt sein.
Um aber den Inhabern solcher Scheidemünzen Gelegenheit -zu geben,sie annoch nach ihrem dermaligcn Pfennigwcrthc verwenden zu können