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§. 9. Für den Zweck der Ausgleichung bei kleinern Zahlungen,folglich als Scheidemünze, sollen künftig:
a) in Silber: ganze und halbe und nach Befinden doppelte 10-Pfennigstücke (Neugroschen),
b) in Kupfer:-Zwei- und Ein-Pfennigstückegeprägt werden.
§. 10. Es soll in der künftig auszuprägenden Silberscheidemünzedie Mark feinen Silbers durchgehends nach einem Ncnnwerthe von: Sechs-zehn Thalern ausgebracht, auch Veranstaltung getroffen werden, dassdieselbe bei einer oder mchrern Unsrer Staatscassen, in Summen vonnicht unter Einhundert Thalern, gegen coursfähige Courantmünze nachdem Ncnnwerthe umgewechselt werden könne.
§. II. Die Goldmünze Unsers Landes ist der Augustd’or; siewird in einfachen, doppelten und halben dergleichen Stücken ausgeprägt.
Dieselben sind aus einer Mischung von 65 Theilen Gold und 7*)Thcilen Kupfer, oder mit 260 Grän Feingehalt in der rohen Mark, der-gestalt auszumünzen, dass 35**) Augustd’or: 1 Mark wiegen, und in38-fJ Augustd’or: I Mark feines Gold enthalten ist.
Eine Abweichung im Feingehalte darf hierbei überhaupt nicht statt-linden, eine etwaige Abweichung im Gewichte aber am einzelnen Stückein keinem Falle mehr, als höchstens Ein Viertel Procent, betragen.
Nach Beschaffenheit der Umstände können auch Ducaten geprägtwerden, es hat jedoch Unser Finanzministerium die deshalb zu treffendenBestimmungen, eintretenden Falles, zur öffentlichen Kcnntniss zu bringen.
§. 12. Bei allen Ausmünzungen ist eine 233,855... Gramme schwereMünzmark zum Grunde zu legen.
§. 13. Bei der Bestimmung des Feingehalts der Gold- und Silber-münzen soll überall die Probe auf nassem Wege entscheidend sein.
§. 14. Sowohl bei Erlassung gegenwärtigen Gesetzes, als auchkünftig nach Erfordern der Umstäude wird im Wege der Verordnungdarüber besondere Bestimmung getroffen werden: oh und in wie weitMünzen von ausländischem Gepräge auf längere oder kürzere Zeitden inländischen gleichgestellt, oder für den Gebrauch im gemeinen Geld-verkehr gänzlich untersagt sein sollen, ingleichen nach welchem Werths-verhältnisse den unter ersteren beiden Kategorien nicht begriffenen, folglichbis auf Weiteres zu tolerircnden ausländischen Münzen die Anwen-dung im Geldverkehre, jedoch ohne dass eine Zwangsverbindlichkeit zuderen Annahme bestehe, gestattet werden möge.
°) 72 Theile = 24 Karat Gold ? 65 Tbeile = 2If Karat fein.3S ) 211 Karat «= 35 Augustd’or ? 24 Karat = 39p® Augustd’or.
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