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Christlicher Religionsunterricht nach Anleitung des Heidelbergischen Catechismus
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Sonntag 27. III

Gottes, daß solche Kinder, die durch Nachlässig-keit ihrer Eltern ungetanst sterben, sollten verlo-ren gehen.

Was drittens die Nothtaufe betrifft, so gestattet auch -die evangelisch-lutherische Kirche dieselbe. Dagegen leh-ret die evangelisch-reformirte Kirche, nur die ordinirteuDiener des Evangeliums dürfen die heilige Taufe erthei-len, weil sie als Sacrament einen Theil des öffentlichenGottesdienstes ausmachet.

Die evangelische Kirche behauptet einstimmig, daß esstrafbarer Leichtsinn der Eltern ist, wenn sie nicht mitder Taufe ihrer Kinder eilen, und daß Gott solchen Leicht-sinn an den Eltern, nicht aber an den Kindern strafenwerde, im Falle letztere ungetanst sterben.

Auch die Mcnnoniten und alle sogenannte Taufge- Fr. 74sinnte weichen in der Lehre der Taufe von der evange-lischen Kirche ab. Diese Religionsparthei, die auch nochdie Ablegung eines Eides, die Theilnahme am Kriegs-dienste und an obrigkeitlichen Aemtern für unerlaubt hält,lehrt, man dürfe nicht eher die Taufe ertheilcn, bis derTäufling zu einer Kenntniß und Ueberzeugung von denReligionswahrheitcn gekommen sei. Die Mennoniten füh-ren gegen die Kindertaufe an:

1. Jesus habe befohlen: Lehret alle Völker undtaufet sie, das Lehren also dem Taufen vorgesetzt.

2. Das Sacrament würde entweihet, da die Kinderdie Wichtigkeit desselben nicht erkennen könnten.

Z Man zwinge die Kinder durch die Taufe zu einerConfession.

Wir führen für die Kindertaufe an:

I. »Lehret und taufet sie" gehet zunächst auf die ersteZeit des Christenthums, wo nur Erwachsene, durchdie Lehre des Evangeliums gewonnen, übertratenund dann getauft wurden.

S. Nicht die Taufe, sondem die Confirmation ist dieVerpflichtung zu einer bestimmten Confession.

Anmerkunq. Genannt nach Simon Menno, starb IS6Ii» Oldeslohe im Holsteinischen.