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Christlicher Religionsunterricht nach Anleitung des Heidelbergischen Catechismus
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I(X) Frage KZ, KZ, 04.

Matth. 10, 4142. Wer einen Propheten aufnimmt in ei>neS Propheten Namen, der wird eines Propheten Lohn empfan-gen. Wer einen Gerechten aufnimmt in eines Gerechten Na-men, der wird eines Gerechten Lohn empfangen, Und wer dieserGeringsten einen nur mit einem Becher kalten Wassers tränketin eines ZüngerS Namen, wahrlich, ich sage euch, eS wird ihmnicht unbelohnt bleiben, 1 Tim. 4, 8.

. Kl. Der Vorwurf, daß die evangelische Lehre von derRechtfertigung ans Gnaden sorglose und verruchte Leutemache, ist ganz ungegründct:

l. Weil der Glaube den Menschen in lebendige Ver,einiguug mit Gott bringt, wodurch alle falscheSorglosigkeit verbannet wird.

Joh. 15, S. Ich bin der Weinstock, ihr seid die Reben. Werin mir bleibet, und ich in ihm, der bringet viele Frucht; dennohne mich könnet ihr nichts thun. v. 4 u. K.

Z. Weil nichts mehr zu guten Werken treibt, als dieDankbarkeit, oder das stäte Bewußtsein einer aus,Gnaden empfangenen Rechtfertigung, welche alleinzu Werken, die von Lohnsucht frei sind, fähig macht.

Joh. IS, 8. Darinnen wird mein Vater geehret, daß ihrviele Frucht bringet, und werdet meine Jünger.

I Joh. 3, S. Wer aus Gott geboren ist, der thut nichtSünde, denn sein.Same bleibet bei ihm, und kann nicht sündigen,denn er ist von Gott geboren, r. 10.

Der Glaube, der keine Frucht bringet, ist nur eintodtcr Glaube, der weder rechtfertigen noch beseli-gen kann.

» Die guten Werke folgen also immer der geschehenenRechtfertigung, gehen ihr aber nicht vorher, sondern sindein Stück der Dankbarkeit. Das ist es, worauf Jakobnsso kräftig hinweiset:

Jacobi 2, I?. Also auch der Glaube, wenn er nicht Werkehat, ist er todt an ihm selber.

Die Stelle Jacobi 2, 24: So sehet ihr, daß der Menschdurch die Werke gerecht wird, nicht durch den Glauben allein,streitet keineswegs gegen die, namentlich von Paulus imNömerbriefe so stark ausgesprochene, Lehre von der Recht-fertigung aus Gnaden.

" Paulus stellet die evangelische Lehre von der Recht-