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1 Schwein 20 „
1 Ferkel 8 „
1 Schaar 4 „
1 Hund 2 „
Geflügel in Käfigen pro Centner Iirutto 10 Rthlr.
§. 85.
Einlieferung.
Alles Vieh muß in Berlin und Frankfurt minde-stens 4 Stunden und auf allen Zwischenstationeu 24Stunden vor Abgang des Güterzuges angemeldet, undzwei Stunden vorher in die auf dem Bahnhof befind-lichen Bewährungen eingetrieben werden, wo Tränkenfür das Vieh eingerichtet sind. Größere Vieh-Trans-porte (§. 81.) müssen 24 Stunden vorher angemel-det werden.
8. 86.
Der Fahrbetrag ist gegen Ausfertigung eines Vieh-zettcls, der auf der Station vor dem Endpunkte derFahrt dem Conducteur abgeliefert werden muß, am Ab-sendungsorte zu entrichten.
s. 87.
Ablieferung.
Das Vieh muß bei der Ankunft an seinem Be-stimmungsorte, mit Ausnahme von Berlin, sogleich vonden Führern fortgetrieben werden. In Berlin hinge-gen wird das angekommene zu versteuernde Schlachtviehin die bestimmten Bewährungen getrieben, und ist erstnach daselbst bei dem anwesenden Stcuerbeamten ge-schehener Versteuerung, welche sogleich nach der Ankunftbewirkt werden muß, alsdann aber unverzüglich und spä-
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