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Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
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1 Schwein 20

1 Ferkel 8

1 Schaar 4

1 Hund 2

Geflügel in Käfigen pro Centner Iirutto 10 Rthlr.

§. 85.

Einlieferung.

Alles Vieh muß in Berlin und Frankfurt minde-stens 4 Stunden und auf allen Zwischenstationeu 24Stunden vor Abgang des Güterzuges angemeldet, undzwei Stunden vorher in die auf dem Bahnhof befind-lichen Bewährungen eingetrieben werden, wo Tränkenfür das Vieh eingerichtet sind. Größere Vieh-Trans-porte (§. 81.) müssen 24 Stunden vorher angemel-det werden.

8. 86.

Der Fahrbetrag ist gegen Ausfertigung eines Vieh-zettcls, der auf der Station vor dem Endpunkte derFahrt dem Conducteur abgeliefert werden muß, am Ab-sendungsorte zu entrichten.

s. 87.

Ablieferung.

Das Vieh muß bei der Ankunft an seinem Be-stimmungsorte, mit Ausnahme von Berlin, sogleich vonden Führern fortgetrieben werden. In Berlin hinge-gen wird das angekommene zu versteuernde Schlachtviehin die bestimmten Bewährungen getrieben, und ist erstnach daselbst bei dem anwesenden Stcuerbeamten ge-schehener Versteuerung, welche sogleich nach der Ankunftbewirkt werden muß, alsdann aber unverzüglich und spä-

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