No. 3. Derlin-Frankfurter Eisenbahn. Detriebs - Reglement. Vom l Mai ab gültig. Druck von Lliunr«! Dseoel in Lerlin, ?otso> N8. Personenzuge. 8. Dauer der Fahrt. ^ie Fahrt dauert auf der ganzen Strecke u. Aei Tage: 2 Stunden 40 Minuten, und zwar: von Verlin bis Köpenick . . . 1 >/- Meilen 13 Min. Aufenthalt 5 „ von Köpenick bis Erkner ... 1^ Meilen 22 „ Zlufenthalt 5 „ von Erkner bis Fürstcnwaldc. 3 Meilen 38 „ Aufenthalt 10 „ von Fürftenwalde bis Briefen 2 Meilen 24 „ Aufenthalt . 2 „ von Briefen bis Frankfurt . . 2'/^ Meilen 36 „ WV4 Mln. 2St. "I0M. also stir die Fahrt. 2St. 13M. für den Aufenthalt 22 „ 2 St. 40 M. i' 4 Ii. Kei Abend: 3 Stunden 10 Minuten und zwar: von Berlin bis Köpenick ... 1 '/z Meilen 23 Min. Aufenthalt. 5 „ von Köpenick bis Erkner.... 1^ Meilen 27 „ Aufenthalt 5 „ von Erkner bis Fürstenwalde. 3 Meilen 45 „ Aufenthalt 10 „ von Fürstcnwalde bis Briefen . 2 Meilen 30 „ Aufenthalt............. 5 „ von Briefen bis Frankfurt. . . 2'/, Meilen 40 „ lö^Mln. 3 St. 10M. also für die Fahrt........ 2 St. 45 M. für den Aufenthalt 25 „ 3 St. 10 M. ES wird nur an den genannten Stationen angehalten. 8. 2. Beförderungsarten. Die Personenzüge befördern: a. Personen in der ersten, zweiten und dritten Wagenklasse; b. Pasfagier- gepäck; o. Equipagen; ck. Eilftacht. 8. 4. Kinder nnter 3 Jahren, die ihren Platz ans dem der Angehörigen finde», zahlen Nichts. Aeltere Kinder müssen Bittets läsen, jedoch können zwei Kinder unter lö Jahren ans ein Bittet mitgenoilunen werde». §. 3. Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft und können nicht belegt werde». Dagegen werden die Eoupös erster Klasse zu 8 Personen und zweiter Klasse zu resp. lö und !7 Personen in Berlin und Frankfurt nach einem Bestimmungsorte auf Berlangen zu den obigen Normalsätzen im Ganzen verkauft und durch Coupo-Scheine belegt. Solche ganze Scheine werden jedoch nur bis eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges ausgegeben. Wer ein ganzes Conpo nimmft kann in demselben 2 Personen über die Bttletzahl uu- entgeldlich mitnehmen. 8. 6. Nähere Bestimmungen. Sichtlich kranke oder trunkene Personen, oder solche^ welche durch ihre Nachbarschaft oder durch ungebührliches Betragen den Mitreisenden augenscheinlich lästig satten, können zur Mit-, resp. Weiterreise (mit Verlust des gezahlten Fahrgeldes) nicht zugelassen werden. 8. 7. Nur für den bevorstehenden und darauf folgenden Zug erfolgt Annahme der Anmeldungen und der Bil- let-Verkauf. Das Billetverkanfs-Büreau wird in Berlin und Frankfurt fünf Minuten, auf den Zwischenstationen aber 13 Minuten vor der bestimmten Abgangs- zeit geschlossen, und sinoet deshalb nur bis dahin der Verkauf von BittctS zu der bevvrestbenden Fahrt statt. Wer nach diesem Zeitpunkte beim Eintreffen des Wa- 7 genznges nicht zum sofortigen Einsteigen bereit ist, verliert das Recht znm Mitfahren, selbst wenn er bereits ein Fahrbillet gelöst hat. Auch wirö der gezahlte Betrag ihm alSdann nicht zurückerstattet. Auf den Zwischenstationen können die BilletS nicht unbedingt, sondern nur unter dem Vorbehalte verkauft werden, daß noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. §. 8. DaS Fahrbillet ist nur für die darauf gestempelte Fahrt gültig, und hat der Passagier sofort zu prüfen, ob es ans die gewünschte Fahrt lautet; spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden, und bezahltes Fahrgeld wird nicht zurückgegeben. 8. 9. Das Villet muß beim Eintritt in die Versamm- lnngs-Locale, welche mindestens eine Stunde vor jeder Abfahrt geöffnet sind, auf Verlangen, jedenfalls aber dem Conducteur beim Einsteigen in die Wagen vorgezeigt werden. Wenn dasselbe nur auf eine Station lautet, so wird es so wie die Conpöscheine (Z. 5.) vom Conducteur vor der Abfahrt abgenommen; ist es aber auf mehr als eine Station gelöst, so trennt derselbe den Coupon davon, und stellt es dem Fahrenden wieder zu. Der Coupon darf nur von dem Conducteur abgetrennt werden. Auf der vorletzten Station der Reise, für die es lautet, ist das Bittet dem Conducteur abzugeben, weshalb dasselbe wohl aufzubewahren ist. FahrbilletS ohne Coupon sind beim Einsteigen in die Wagen ungültig. Wer bei der jederzeit zulässigen Revision ohne Bittet oder mit einem unrichtigen befunden wird, ist zur doppelten Erlegung deS Fahrgeldes für die gaine schon zurückgelegte Fahrt deö Zuges und für den Platz, auf welchem er sich befindet, 8 verpflichtet, und wird zur Weiterfahrt nur zugelassen, nachdem er diese Strafe erlegt und ein Fahrbillet gekauft hat. Nach Befinden, insbesondere bei Widersetzlichkeit gegen diese Revision nnd deren Folgen, kann er anch ans der Bahn ausgesetzt werden. 8. 10. Umtausch von Billcts findet gar nicht Statt. Dagegen wird den Inhabern von Billets zweiter und dritter Klasse nnter Zulauf von Billets dritter Klasse für dieselbe Fahrt, gestattet, in der ersten oder zweiten Wagcnklasse zu fahren, indem dann diese beiden Billets zusammen, für das Bittet höherer Klasse gelten. 8. 11. Hunde dürfen nicht in den Personenwagen, sondern nur in besonderen dazu bestimmten Räumen gegen in den Passagiergepäck-Erpeditioncn zu lösende Fahr- billets s 15 Sgr., gleichviel von welchem Punkte der Bahn zum andern, jedoch ohne irgend eine Garantie, mitgenommen werden. 8- 12. Versäumte Abfahrt begründet niemals einen Anspruch aus Erstattung des Fahrgeldes. Beim Ausfallen einer ganzen Fahrt wird das volle Passagiergeld, bei Unterbrechung einer Fahrt ein verhältnißmäßiger Theil desselben zurückgezahlt. Anderweitige Ansprüche finden wegen unterbliebener oder unterbrochener Fahrt nicht Statt. 8. 13. Die Fahrbillets enthalten sämmtlich die Namen des Anfangs- und Endpunkts der Reise, so Wieden Fahrpreis. 8- 14. Die Reisenden müssen unweigerlich die von den Beamten ihnen angewiesenen Plätze einnehmen und sich Während der Fahrt allen Anordnungen derselben fügen. 9 8. 15. Tabackrauchen ist in den Coupäs erster und in den Mittel-CoupeS zweiter Klasse unbedingt untersagt. 8- 16. Passagiergepäck. Jeder Passagier hat für sich an Reisegepäck 50 Pfund frei, und begründet das Zusammenpacken für mehrere Personen in ein Collo keinen Anspruch auf mehr als 50 Pfund Freigewicht aus das Ganze. 8. 17. Kleine Gegenstände bis zu 10 Pfund schwer können, so weit eS ohne Belästigung der Reisenden möglich ist, unter den Wagensitzen unter Aufsicht des Fahrenden, ohne weitere Garantie, mitgenommen werden. Alle mahl - und schlachtsteuerpflichtigen Gegenstände aber dürfen unter keiner Bedingung in den Wagen verpackt, sondern müssen mit vollständiger Deelaratiou, in gesetzlich vorgeschriebener Ordnung, in die Passagier-Ge- päck-Erpedition eingeliefert werden. Gewehre dürfen nur dann in den Wagen mitgenommen werden, wenn sie ungeladen sind. Die Conducteure sind berechtigt, sich davon zu überzeugen. 8. 18. Das Passagicrgepäck, als Koffer, Mantelsäcke ».s.w., muß mit dem Namen dcS Eigenthümers und dem Bestimmungsort, deutlich bezeichnet, eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges unter Vorzeigung des Fahr- billets in die Passagiergepäck-Erpedition abgeliefert und die etwanige Ueberfracht berichtigt werden. 10 8. 19. Bei Einlieferung dieses ordnungsmäßig beschaffenen Gepäcks wird daö betreffende Fahrbillet gestempelt nnd eine Bescheinigung alö Garantieschein ertheilt, welcher indessen nur für die bezeichnete Fahrt und die darauf folgenden 2-l Stunden Gültigkeit hast nach dieser Zeit aber ungültig wird. Es erfolgt nur gegen dessen Rückgabe die Auslieferung dcS Gepäcks am Bestimmungsorte spätestens eine halbe Stunde nach der Ankunft. Jeder Reisende hat daher diesen Garantieschein sorgfältig zu verwahren, indem daS darin bezeichnete Gepäck dem Vorzeiger des Scheins gegen dessen Zurückgabe ohne alle Prüfung seiner Legitimation ausgeliefert, und dadurch die Gesellschaft von jedem weiteren Ansprüche befreit wird. Wer seinen Garantieschein vorzulegen außer Stande ist, erhält daS beanspruchte Gepäck nur gegen ausreichende Legitimation und Sicherstellung der Gesellschaft wegen aller etwanigen Ansprüche dritter Personen. s. 20. Für Gepäck, welches später als eine halbe Stunde vor Abgang dcS WagenzugeS eingeliefert wird, kann die Mitnahme dem Billet-Jnhaber nicht zugesichert werden; das nicht nach der vorgeschriebenen Form geordnete Gepäck wird ganz zurückgewiesen. 8. 21. An Uebersracht über die frei zu befördernden 50 Pfund, gleichviel ob für einzelne Stationen oder für die ganze Strecke, ist zu zahlen: von 51 bis incl. 60 Pfund 2'Zz Sgr. - 61 - - 100 - 5 - 101 - - 200 - 22-/2 - - 201 - - 300 - 37-/2 - II und so fort für jede I bis 100 Pfund Mehrgewicht 15 Sgr. DaS Gewicht wird ans dem Garantiescheine vermerkt. Mehr als 500 Pfund Nebergewicht für eine Person ist die Gesellschaft zwar befugt, aber nicht verpflichtet, mit den Personenzügen zu befördern. Z. 22. Die Gesellschaft übernimmt keine Garantie für den Inhalt deS ihr zur Mitnahme übergebenen Gepäcks. Insbesondere hat der Eigeuthümer den Schaden, der etwa durch mangelhaste Emballage entsteht, allein zu tragen. Diejenigen feuergefährlichen Gegenstände, welche bei den Frachtzügen nicht mitgenommen werden dürfen, werden eben so wenig als Passagier- gcpäck befördert; eben so bleiben Flüssigkeiten, Glas und dergl., wodurch Beschädigungen herbeigeführt werden können, von der Mitnahme als Passagiergepäck ausgeschlossen; sollten dennoch zur Beförderung diese Gegenstände übergeben sein, so trägt der Eigeuthümer jeden daraus entstehenden Schaden. Die der steuerlichen Controlle unterliegenden Waaren sind von der Beförderung als Passagiergepäck ausgeschlossen und dürfen nur als Fracht (8. 56.) oder Ellgnt mit einem nach 8. 93. der Zollordnung vorgeschriebenen Frachtbrief versehen, zum Transport aufgegeben werden. Wer dennoch dergleichen Waaren als Passagiergnt einliefert, ist der Gesellschaft für alle etwa daraus entstehenden Nachtheile verantwortlich. 8. 23. Nach Einhändigung deö Garantiescheins haftet die Gesellschaft für Verlust, für Fcucrsgefahr und trockene Ablieferung mit I Thlr. per Pfund des im Garantieschein angegebenen Gewichts. Will ein Reisender sein Gepäck höher versichern, so zahlt er '/? °/o von dem 12 Mehrwerth, welcher in dem Garantieschein vermerkt wird. Bei theilweiser Beschädigung wird nach Inhalt des 8. 67. verfahren. 8. 24. Für Passagiergepäck, welches 24 Stunden nach der Ankunft am Bestimmungsort nicht abgeholt ist, wird 2 Sgr. pro Stück täglich als Lagergeld bezahlt, doch hört nach Verlauf dieser 24 Stunden jede Garantie, so wie die Gültigkeit des betreffenden Garantiescheins (§. 19.) auf. 8. 25. Kofferträger. Auf allen Stationen sind verpflichtete Kofferträger angestellt, welche zu allen Handleistungen auf den Bahnhöfen, so wie zum Trausport des Gepäcks von und nach dem Bahnhofe gegen den auf jedem Bahnhofe ausgehängten Tarif bereit sein müssen. Sie sind mit einer Nummer und den gelbgedruckten Buchstaben Il.ll.lli. an der Mütze versehen, müssen ihre, den Tarif enthaltende Instruction, die mit der Person-Beschreibung versehen ist, so wie den polizeilichen Erlaubnißschein bei sich führen, und auf Verlangen dieselben jederzeit vorzeigen. 8. 26. Droschken. Aus dem Frankfurter Bahnhofe stehen außerdem Droschken zur Verfügung der ankommenden Reisenden gegen die von uns festgestellten Fahrpreise. Ein mit unserem Stempel versehener Tarif hängt auf allen Bahnhöfen aus, und müssen die Kutscher denselben sowohl im Wagen haben, als auch bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen. 13 §. 27. Zurückgelassene Sachen. Zurückgelassene Gegenstände können sogleich bei den Bahnhofs-Jnspectoren, wo sie von den betreffenden Beamten eingeliefert werden müssen, von den Eigenthü- mern gegen genügende Legitimation in Empfang genommen werden; später ist in Berlin beim Controlleur Nachfrage zu halten. 8. 23. Allgemeine Bestimmungen Die eigene Sicherstellung des Publikums erheischt die genaue Beobachtung nachfolgender Vorsichtsmaßregeln, welche dringend empfohlen werden: 1) Gleich nach dem ersten Signale mit der Glocke in Berlin und Frankfurt, 1l) Minuten vor dem Abgange, auf den Zwischenstatiouen aber nach der Ankunft und dem Stillstehen des Zugeö die Plätze nach der Anweisung des ConducteurS einzunehmen, und dabei, so wie beim Aussteigen, den Anordnungen der Letzteren Gehör zu geben. Die Conducteure sind uni- formirt, und liegt ihnen, so wie den übrigen Beamten, die Ausübung der Bahnpolizei ob. 2) Sobald der Wagenzug sich in Bewegung gesetzt hat, keinen weiteren Versuch zum Einsteigen zu machen, oder dazu behülflich zu sein, auch den Platz während der Fahrt nicht zu verlassen. 3) Während der Fahrt sich nicht aus den Fenstern zu lehnen. 4) Nicht eher den Wagen zu verlassen, als bis der Zug völlig still steht und die Conducteure die Wa- genthüren öffnen. 14 5) Auf den Bahnhöfen in den abgegrenzten Räumen, entfernt von den Fahrgeleiscn und Maschinen zu bleiben, und den Bahnhof in keiner anderen, als in der vorgeschriebenen Richtung zu verlassen, k) Bei etwa vorkommenden Störungen in der Fahrt sich ruhig zu verhalten, nur auf besuchen der Con- dncteure den Wageil zu verlassen, die Thurm nicht eigenmächtig zu öffnen, so wie überhaupt den bescheidenen Anforderungen der Beamten Folge zu leisten. Die Passagiere in den Endcoupos der Wagen zweiter Klasse, so wie die Reisenden in den Wagen dritter Klasse können dem Conductenr durch das Oeff- nen des Fensters in jeder Thür Mittheilung machen, da sich immer zwischen zwei Wagen auf dem Balkon einer derselben befindet. In den Cou- püs erster und in den Mittelcvnpüs zweiter Klasse befinden sich grüne Fahnen, mit denen ein jeder Passagier das Zeichen zum Anhalten des ZngcS geben kann, wenn er sie außerhalb des Fensters schwingt; es ist jedoch nur in dringenden Nothsällen, wenn sofortige Hülfe von außen erforderlich ist, erlaubt von diesen Fahnen Gebrauch zu machen. 8. 29. Das Einfordern von Trinkgeldern ist den Vahn- beamten streng untersagt. §. 30. Jede Beschwerde über einen Beamten, so wie die Anzeige wegen Nebcrthenerung der Kofferträger und Droschkenkutscher ist in das auf jedem Bahnhofe ausliegende Beschwerdebuch mit Angabe des Namens, Standes und Ortes, wohin der Reisende beschiedcn sein will, einzutragen, und wird dankend entgegengenom- 15 men. Die Bahnhofs-Jnspcttoren sind angewiesen, jederzeit Auskunft zu ertheilen, wie und wann ver Beschwerdeführer von dem Resultat der Untersuchung durch die Direktion Nachricht erhalten kann, wenn er es nicht vorzieht, seine Beschwerde der Dircction schriftlich mit- zutheilen. Betreffen die Beschwerden das Dienstpersonal, so ist die Mützen-Nummer und wo möglich der Name Desjenigen, über welchen Beschwerde geführt wird, anzugeben, da ohne diese Angabe eine Untersuchung nur schwer zum Ziele führen wird. s- 31. Equipagen. Equipagen jeder Art, beladen oder unbeladen, von jedem Punkte der Bahn zum andern, zahlen 6 Thlr. 8- 32. Den Eigenthümern derselben und ihren Begleitern steht es zwar frei, während der Fahrt in der Equipage Platz zu nehmen, jedoch nur gegen Lösung eines Vrl- lets dritter Klasse für jede Person. Auch haben dieselben die Vorschriften wie die anderen Passagiere zu befolgen und sind derselben Controlle unterworfen. 8. 33. Die Equipagen müssen in Berlin und Frankfurt spätestens eine Stunde vor Abgang des Dampswa- genzuges auf dem Bahnhofe unter Vorzeigung des in dem Billetverkaufs-Büreau zu lösenden Billcts abgeliefert werden. Ans den Zwischcnstationen kann die Beförderung nur dann zugesichert werden, wenn die Equipagen 2-1 Stunden zuvor angemeldet werden. Nach Ankunft auf der letzten Station wird das Billct dem Zugführer eingehändigt, und der Wagen dagegen ausgeliefert. 16 8. 34. Für die Equipagen übernimmt die Gesellschaft keine andere Garantie, als die gegen Feuersgefahr während der Fahrt und zwar auf Hohe von 300 Thlr., insofern der erweisliche Werth nicht geringer ist. Für das auf oder in den Equipagen befindliche Gepäck wird gar keine Garantie geleistet. Wird die Equipage nicht ganz zerstört, sondern nur beschädigt, so erfolgt die Entschädigung nur pro rata des Werthes bis zu 300 Thlr., selbst wenn er mehr beträgt. 8. 35. Die am Bestimmungsort angekommenen Equipagen müssen spätestens eine Stunde nach Ankunft des Zuges vom Bahnhofe abgeholt sein, widrigenfalls für dieselben, selbst wenn sie auf dem Bahnhofe im Freien stehen bleiben, für die Stunde 5 Sgr. Standgeld entrichtet werden muß, und auch keiuc Garantie gegen Feuers-Gefahr geleistet wird. 8. 36. Auf Verlangen wird jeder mit dem Zuge zu versendende oder angekommene Wagen in Berlin und Frankfurt vom Absender geholt oder dem Empfänger gebracht, und zwar in Berlin für 15 Sgr. und in Frankfurt für 10 Sgr. Die gewünschte Abholung der Equipage kann der Absender bei den Bahnhofs- Jnspectoren, in Berlin und in Frankfurt, so wie in den §. 77. bezeichneten Güter-Anmeldungsbureaur, jedoch 3 Stunden vor Abgang deS Zuges, anmelden. 8. 37. Pferde werden nur mit den Güterzügen befördert. 17 8, 33. Eilfracht. Unter den nachfolgenden und den allgemeinen für Gütertransport überhaupt gegebenen Bestimmungen können auch mit den Personenzügen Güter mit Ausnahme der leichten Güter Klaffe liixtrn, und derjenigen Gegenstände, die viel Raum einnehmen (als Mobilicn w.) oder sonst nach dem Ermessen der Beamten sich dazu nicht qualifiziren, unter der Bezeichnung Eilfracht befördert werden. ^ ^ Für Eilfracht werden pro Ccntner 1) zwischen Berlin und Fürstenwalde, und zwischen Fürstenwalde und Frankfurt ohne Unterschied der Stationcnzahl 11 Sgr., 2) für jede weitere Beförderung 17 Sgr. bezahlt. 8. 40. Die mit den Personenzügen zu befördernden Güter müssen auf dem Frachtbriese deutlich mit rother Tinte durch den Vermerk: Eilfracht bezeichnet und eine Stunde vor Abgang des Wagenzuges in der Passagier- gepäck-Erpedition abgeliefert sein. 8- 41. Mehr als 5 Centncr anzunehmen ist die Gesellschaft wohl bestigt, aber nicht verpflichtet. 8. 42. Alle Eilfracht wird in Berlin und Frankfurt spätestens im Laufe des nächsten Vormittags rcsp. Nachmittags, je nachdem die Personenzüge Abends oder Morgens abgehen, den Empfängern ohne weitere Ver- gütigung gegen Quittung in das Parterregeschoß ihres HauscS abgeliefert; auf den anderen Stationen ist sie nach Empfang des Frachtbriefes w. von den Eigen- thümern abzuholen. 18 L. Güterzüge. 8. 43. Dauer der Fahrt. Die Fahrt dauert auf der gauzeu Strecke, incl. Aufenthalt, 3 Stunden 47 Minuten, und zwar von Berlin- Aufenthalt beim AnHaltepunkte Rummelsburg 2 Min. bis Köpenick l'/z Meilen 25 - in Köpenick — - 5 - dito Friedrichshageu — - 2 - bis Erkner 1^ - 28 - in Erkner — - 5 - dito Haugelöbcrg — - 2 - bis Mrstenwalde 3 - 43 - in Fürstenwalde — - 10 - dito Berkenbrück — - 2 - bis Briefen 2 - 32 - in Briefen — - 10 - dito Jacobsdorf — - 2 - dito Pilgram — - 2 - dito Rosengarten — - 2 - dito Nuhnen — - 2 - bis Frankfurt 2'/^ - 43 - 10»/«Meilcu3St.47M. also für die Fahrt 3 St. 1 M. - Ausenthalt 46 - 3 St. 47 M. und wird au den genannten Stations- und Anhalte- Punkten angehalten. 19 §. 44. Beförderungsarten. Die Güterzüge befördern s) Personen in der zweiten und dritten Wagen-Klasse, K) Frachtgüter, c) Equipagen, 4) Vieh. 8. 45. Fahrpreise der Personen. a) Unter den folgenden und allen für die Personenzüge fest stehenden Bedingungen und Bestimmungen werden auch mit den Güterzügen Personen befördert. b) Die Fahrpreise sind: für die zweite und dritte Klasse, wie bei den Personenzügen (8. 3.). 8. 46. Nähere Bestimmungen. Die Güterzüge halten außer an den Stationsplätzen auch bei den AnHaltepunkten zu Rummclsburg, Friedrichshagen, Hangelsberg, Berkenbrück, Jacobsdorf, Pilgram, Rosengarten und Nuhnen an, indessen nur, um Passagiere auszunehmen und abzusetzen. Die Fahrpreise werden für die vollen Stationen bezahlt. s. 47. Umtausch von Billets findet auch hier nicht Statt, dagegen kann ein Inhaber von zwei Billets IIIL5 Klasse einen Platz in der zweiten Klasse einnehmen. (§. 16.) 8. 43. Für das Passagicrgepäck gelten sämmtliche Bestimmungen wie bei den Personenzügen. Das Passagier- 20 gepäck der auf den Anhaltspunkten Zutretenden wird am Ende der Fahrt gewogen und die etwauige Ucbcr- fracht vor der Auslieferung berichtigt; in solchem Falle wird kein Gepäckschein dem Fahrenden übergeben, aber auch keine Gewähr geleistet. 8. 49. Nur auf den Stationen, nicht aus den Anhaltspunkten, dürfen die Passagiere, welche weiter reisen, aussteigen. 8. 50. Fahrpreise der Frachtgüter Die Frachtgüter zerfallen in 1) leichte Güter Klasse Ertra als: Betten, Damenputz, Gemälde, Hüte und Mützen, musikalische Instrumente, feine Korbwaaren, Lumpen, Rauhkarden, Theer, Watten u. dergl. viel Raum einnehmende Gegenstände; 2) gewöhnliche Kaufmannsgüter Klasse l. unter welchen alle nicht ausdrücklich in andern Klassen genannte Güter zu verstehen sind; 3) gewöhnliche Kaufmannsgütcr Klasse 2. als: Baumwolle, Butter, Cichorien, Eier, Eiseuwaaren, Farbehölzcr und Fournierhölzcr in Blöcken, Häringe, Hörncr, Honig, Horuspitzen, Käse, Äolonialwaaren mit Ausnahme von Thec und Gewürzen, Krapp, rohes Kupfer und gewalzte Kupferbleche, robe kurze Waaren ohne Verpackung, edcr in Bürden in Partien über 40 Ctr., rohe Leinen, Messing und gewalzte Messingbleche, Obst verpackt, 21 Rüb-, Lein- und Hanföl in Gebinden, Papier, Pflanmemnnß, Rosinen, Sämereien, Spiritnö, Steingut, nicht polirtc Stöcke, Taback in Blättern; 4) Stückgüter und Producte Klasse als: Alaun, Asche, Asphalt, rohe Bergwerkproducte, Blech, Blei, Braunkohle, Cement, CoakS, Erde aller Art, Erze, Essig, rohes Eisen, Feldfrüchte, Getreide, Gyps, Holz mit Ausnahme vonFarbchölzern und Fournierhölzern in Blöcken und Tafeln, Hülsenfrüchte, Kacheln, Kalk, Kartoffeln, Kleie, Knochen, Knochcnschwärze, Mehl incl. Kartoffelmehl, Nickel, Oelkuchcn, Pech, Pottasche, Glauber-, Koch-und Steinsalz, Silberglätte, Soda, Stärke in Säcken, Steine, Steinkohlen, roher Schwefel, Sprup, Talg, Thee, Torf, Vitriol, Zinn und Zink. L. Die Frachtsätze betragen: 1) Für Klasse Ertra s. zwischen Berlin und Fürstenwalde und zwischen Fürstenwalde und Frankfurt ohne Unterschied der Stationenzahl pro Ctr IG b. für jede weitere Beförderung pro Ctr. 16 2) Für Klasse 1. g. zwischen Berlin und Fürstenwalde und zwischen Fürstenwalde und Frankfurt ohne Unterschied der Stationenzahl pro Ctr G k. für jede weitere Beförderung pro Ctr. P 22 3) Für Klasse 2. a. Mischen Berlin und Fürstenwalde und zwischen Fürstenwaldc und Frankfurt ohne Unterschied der Sta- tioncnzahl pro Ctr 4^ Sgr. k. für jede weitere Beförderung pro Ctr. 6 — 4) Für Klasse 3. a. zwischen Berlin und Fürstenwaldc und zwischen Fürstenwalde und Frankfurt ohne Unterschied der Stationenzahl pro Ctr 3^ — b. für jede weitere Beförderung pro Ctr. 5 — Zu diesen Frachtsätzen tritt noch in Berlin und Frankfurt für den Transport von und zu den Bahnhöfen an jedem der genannten Orte, das Fuhrlohn von 6 Pst pro Ctr. (§. 77.), so daß für die Güter mit diesen Trausportkosten von und zu den Bahnhöfen 1) für Klasse Ertra l7 Sgr. und resp. 11 Sgr. 2) — — 1. 94 — — — 6 — 3) — — 2. 7" — — — 4Z — 4)— — 3. 6— — — 4 — zu zahlen sind. Wenn Spiritus und Güter, die zur Klasse 3. gehören, in Partien von 59 Ctrn. oder darüber von einem Absender an einen Empfänger aufgegeben werden, so ermäßigt sich der tarifmäßige Frachtsatz Ulla, bei der Beförderung von Berlin und Frankfurt nach den Zwischenftationcn und zwischen denselben, pro Ctr. um 3 Pf. aä st», bei der Beförderung zwischen Berlin und Frankfurt pro Ctr. um 6 — und insofern in Berlin oder Frankfurt der Absender die Beförderung zum Bahnhofe oder der Empfänger die Abholung 23 vom Bahnhofe selbst besorgt, ohne alle Rücksicht auf daS beförderte Quantum, jedesmal um 1 Sgr. pro Ctr. s. 51. Besondere Ausnahmen. 1) Mcubleö, so wie Bäume, Sträuchcr u, dergl. zahlen erhöhte Preise und sind die Güter-Expediteure resp. Bahnhofs-Inspektoren wegen einer billigen Einigung mit der nöthigen Instruction versehen. 2) Für Bretter und Latten gelten folgende Frachtpreise: Bretter 24/ lang 12" breit iz" stark pro Schock özThlr. - — - —- - 1 - - - 4-s - - - - - A - - - 3i - _ - ^ - . z - - - 2z - Schaalb. - - 3b. 5 - ls - - - iz - Dachlatt.— - 2z - 1-s - - - 1 - Schaalbretter und Dachlattcn jedoch nur bei ganzen Ladungen für Srädrige Wagen. 3) Unbeladene Frachtwagcn 8 Thlr. 8. 52. Ganz vom Transporte sind ausgeschlossen: 1) einzelne Colli von einem Absender unter 4l)Pfd., da sie postpflichtig und andiePosterpedition zu verweisen sind. 2) Alle feuergefährlichen Gegenstände, als: alle durch Reibung entzündbare Gegenstände, chemische Feuerzeuge, chemische Präparate w., als: Knallfidibns, Knallgold, Knallkugeln, Knallsilber, Kunstfenerwerke, Phosphor, Scheidewasser, Schießpulver, Schwefelsäure, Streichhölzchen, Streichschwämme, Zündhütchen, Zündpapier w. 24 Wer dennoch unter falscher Declaration obengenannte Gegenstände der Gesellschaft zur Beförderung übcrgiebt, ist für jeden dadurch entstehenden Schaden verantwortlich. 8. 53. Nähere Bestimmungen Die Verwiegung geschieht nach preußischem Handelsgewicht, den Ccntner zu tll) Pfund. Güter von einem Versender an einen Empfänger, die nicht einen vollen Centner wiegen, werden für einen ganzen Centncr bezahlt. Bei höherem Gewicht wird jeder angefangene halbe Centner für einen vollen halben Centner gerechnet, wobei 5 überschießende Pfunde außer Berechnung bleiben. 8. 54. Alle Güter müssen gut verpackt eingeliefert werden. Mangelhaft verpackte und schlecht conditionirte Güter werden nicht angenommen. Die Gesellschaft übernimmt keine Garantie für den Inhalt oder die durch eine mangelhafte Verpackung und unzureichende Emballage dem Inhalte entstehenden Beschädigungen, so wie für das Gewicht der ihr zur Beförderung übcrgcbencn Gegenstände, selbst wenn der Frachtbrief anders lautet. Jeder Nachtheil, welcher durch Nichtbefolgung des Reglements für Verlader oder Empfänger entstehen sollte, trifft nur diese allein. 8. 55. Alle zur Versendung eingelieferten Gegenstände müssen von vollständigen Frachtbriefen und mit gleichlautenden Deklarationen in ckuplo, welche die Güter nach Ort und Datum der Aufgabe, Signum, Nummer, Gewicht, Inhalt, Bestimmungsort und Namen des Empfängers und Absenders deutlich bezeichnen, begleitet sein. Die eine Deklaration wird gestempelt zurückgegeben. Gedruckte Formulare zu Frachtbriefen und Dcclarationcn 25 sind auf allen Bahnhöfen und bei den 8- 77. genannten Spediteuren 10 Stück für I Sgr. zu haben. Frachtgut mit andern als solchen Frachtbriefen und Dcclarationen wird zur Beförderung nicht angenommen, und gelten überall, selbst bei abweichendem Inhalt der Frachtbriefe und Declaration, nur die Bestimmungen dieses Betriebs-Reglements. Die Frachtbriefe bei solchen Gegenständen, welche nach 8- 93. der Zollordnung vom 23sten Januar 1833 der Tranöportcontrolle im Innern unterliegen, müssen von der Steuer-Behörde abgestempelt sein und geschieht dies aus Verlangen auf den Bahnhöfen zu Berlin jederzeit, zu Fransfurt aber nur während der Messen von den daselbst stationirten Königlichen Steuerbcamtcn. 8. 56. Mahl- und schlachtsteuerpflichtige Gegenstände, als Fleisch, Flcischwaaren, Brod, Mehl w., unterliegen in Berlin und Frankfurt der Versteuerung und müssen vom Empfänger bei dem König!. Steueramte sofort nach der Ankunft daselbst versteuert werden. 8. 57. Güter, bei denen die 88- 54. u. 55. angeführten Bestimmungen nicht genau befolgt sind, werden nicht mitgenommen, und bleiben auf Gefahr des Absenders bis zur Berichtigung dieser Mängel liegen. ES können jedoch auf dem Bahnhofe von einem dazu autorisirten Untcrbeamten gegen eine Vergütigung von L'/? Sgr. für einen Frachtbrief und 1 Sgr. pro Collo die Mängel der Signaturen und Frachtbriefe berichtigt werden. Für zu wenig dcclarirte Gewichte, Maaße w. ist der zehnfache Frachtbetrag des zu wenig dcclarirteu Quantums zu zahlen. 2K Z. 58. Bei Berechnung und Erhebung der Fracht wird jeder nach dem Tarif über 6 Pf. ausfallende Betrag für 1 Sgr.,ssiber 3 Pf. für '/? Sgr. und 3 Pf. und darunter für '/; Sgr. in Anrechnung gebracht. 8. 59. Beim Transport von Brenn- und Nutzholz soll das Gewicht pro Cubikfnß hartes Holz, alS: Eichen, Buchen, Rüstern, Ahorn, Eschen und Birken zu 35 Pfd., für weiches dagegen, als: Tannen, Kiefern, Fichten, Linden, Pappeln und Erlen zu 25 Pfund angenommen werden. Die Klafter weiches Brennholz, 3' lang, wird zu 25 Centuer, hartes zu *35 Centner gerechnet. 8. K0. Bau- oder Langholz wird nur bei Quantitäten von 89 bis 199 Centnern angenommen, und muß mindestens 12 Stunden vorher angemeldet werden. Holz, Bretter und Baumaterialien müssen von den Absendern und Empfängern selbst auf- und abgeladen werden. 8- 61. Getreide wird nur in Säcken angenommen. Wer Rüben, Kartoffeln u. f. w. ohne Säcke verladen will, muß einen ganzen Wagen befrachten, es zuvor anmelden, und das Auf- und Abladen selbst besorgen. 8. 62. Das Gewicht der von einem Absender eingelieferten Stückgüter wird entweder im Ganzen auf der großen Brückenwaage in Berlin, oder aber nach einzelnen Maaßtheilen durch kleine Brückenwaagen festgestellt. 8. 63. Beladenc Frachtwagen, wenn solche mit festen Plänen überspannt sind und das Maaß von 16' Länge, 8' Breite 27 und 9' Höhe (vom Pflaster bis zum höchsten Punkt gerechnet) nicht überschreiten, und per Wagen nur 12V Centner oder weniger wiegen, werden von Berlin und Frankfurt aus ebenfalls zu den tarifmäßigen Sätzen für die Ladung befördert, müssen jedoch mindestens drei Stunden vor der festgestellten Abfahrtszeit auf den Bahnhof gebracht werden. §. 64. Garantie. Die Gesellschaft haftet für Beschädigungen, Verlust und trockene Ablieferung der Güter, jedoch nicht für Inhalt und Gewicht. ß. 65. Alle Gegenstände, die nicht emballirt sind, Meubles, gährende Flüssigkeiten, Getreide rc. in Säcken werden mit möglichster Vorsicht behandelt. Die Gesellschaft leistet jedoch für diese keine andere Gewähr, als gegen Fcuersgefahr, und nur während der Fahrt. Ein Gleiches gilt von den Frachtwagcn und deren Ladung, jedoch wird auch für diese keine Garantie gegen Feuersgefahr gewährt. 8. 66. Die Gesellschaft übernimmt die Garantie für Beschädigung durch Brandunglück, und zwar von dem Augenblicke an, wo die Güter in die Eisenbahn-Magazine abgeliefert werden, bis zur Auslieferung an den Empfänger aber nur spätestens bis 24 Stunden, während der Frankfurter Messen jedoch bis 48 Stunden nach ihrer Ankunft in Berlin und Frankfurt (8. 71.). Auf den Zwischenstationen dagegen nur bis zur erfolgten Abladung (8-75.). 28 §. 67. Die Versicherung geschieht nach der im Frachtbriefe declarirten Werthangabe, wenn solche nicht über 50 Rthlr. pro Ctr, betragt. Für Güter ohne Werthangabe wird deshalb auch nur der Werth derselben bis zu höchstens 50 Rthlr. versichert, und im Fall einer Beschädigung der durch Factnren und andere glaubwürdige Documente, welche die Gesellschaft verlangen möchte, zu erweisende wirkliche Werth der verunglückten Güter und zwar nur bis auf Höhe von 50 Rthlr. vergütet, selbst wenn ein höherer Werth nachgewiesen werden sollte. Gerettete, unbeschädigte Colli bleiben bei Ermittelung der Entschädigung ganz unberücksichtigt und für beschädigte Güter und gerettete Colli wird pro rata des wirklichen Werths, jedoch außer dem Fall besonderer Deklaration nach dem Satze von 50 Rthlr. vergütigt. Bei höherer Werthangabe im Frachtbriefe ist die höhere Versicherung gegen eine Prämie von 1 Sgr. für jede 1000 Rthlr. mehr, zulässig. Diese ist vom Absender zu entrichten oder aus dem Frachtbriefe als Nachnahme vom Empfänger einzutragen. Wer hiervon Gebrauch machen will, hat es auf dem Frachtbriefe mit rother Tinte zu bemerken, und werden bei Ermittelung der Prämie jede angefangenen 1000 Rthlr. für voll gerechnet. Ausgeschlossen von der Versicherung ist jeder Schaden, der durch Schuld des Versenders des versicherten Gegenstandes veranlaßt wird, oder welcher an Gegenständen stattfindet, die für Rechnung des Versenders schon anderweitig versichert worden. 8. 68. Für alle ankommenden steuerpflichtigen Güter haftet die Gesellschaft nur bis zur Nebcrweisnng an das Steueramt. 29 8, 69. Einlieferung. Alle biö 7 Uhr Abends nach den Bahnhöfen beförderten Güter werden am nächsten Tage mit den Güterzügen befördert; für später eingelieferte Güter kann die Mitnahme mit nächstem Güterzuge nicht zugesichert werden. 8. 70. Besonders große, viel Raum einnehmende, so wie in großer Menge zu versendende Güter sind jedenfalls am Tage vor Abgang des Zuges anzumelden und darüber Einigung mit den Gütererpediteuren zu treffen. 8. 71. Ablieferung. Die mit den Güterzügen beförderten Waaren werden spätestens 24 Stunden nach Ankunft derselben am Bestimmungsorte abgeliefert. Während der Frankfurter Messen und acht Tage vor und nach denselben spätestens 48 Stunden nach der Ankunft. 8. 72. Nach Ankunft der Züge in Berlin und Frankfurt werden den Adressaten ohne Weiteres alle Frachtgüter zugeschickt, ausgenommen: а) wenn auf der Adresse des Frachtbriefes ausdrücklich bemerkt ist, daß Adressat sie selbst abholen werde, б) schlaeht- und mahlsteucrpflichtige Gegenstände, a) controllpflichtige Gegenstände, wenn deren Revision von den Steuerbcamten verlangt wird. In diesen drei Fällen werden den Adressaten die Frachtbriefe rc. zugeschickt; in den Fällen ack 6 und o geschieht die Zusendung der Güter erst nach erfolgter Abfertigung durch die Steuerbehörde, welche nach Empfang 30 der Frachtbriefe sofort von dem Adressaten selbst nachgesucht und bewirkt werden muß. - 8. 73. Jedem Frachtbriefe wird bei Übersendung desselben allein oder mit den Gütern, am Bestimmungsorte ein Empfangsbescheinigungsformular beigelegt, das der Empfänger zu quittiren und zugleich die etwa noch nicht berichtigte Fracht und die etwanige Nachnahme zu bezahlen hat. Erst nachdem dies geschehen ist, kann die Auslieferung erfolgen. s. 74. Güter Klasse 3. müssen 3 Stunden nach geschehener Meldung der Ankunft abgeholt sein; wer diese Frist versäumt, zahlt 3 Pf. Lagergeld pro Ctr. und Tag, ohne daß die Gesellschaft für die länger liegen gebliebeneu Güter irgend eine Garantie leistet. s- 75. Wer andere Güter länger als 24 Stunden nach Präsentation des Frachtbrieses auf dem Bahnhofe liegen läßt, zahlt ISgr. Lagergeld pro Ctr. und Tag an die Gesellschaft, selbst wenn die Güter im Freien hätten gelagert werden müssen. Die von der Gesellschaft übernommene Garantie erlischt dabei in Berlin und Frankfurt unbedingt mit Ablauf der vierundzwanzigstündigen Frist; auf den Zwischenstativnen jedoch bei erfolgter Abladung (Z. 66). Der Eigenthümer verliert alle Ansprüche für Beschädigung, Äerlust und FeuerSgcfahr. 8. 76. Vorschuß. Vorschuß wird nicht geleistet, dagegen sollen nach Befinden Spesen und Frachtbeträge für weiter herkom- 31 inende Güter, ehe sie in das Waaren-Magazin ans dem Bahnhof eingeliefert worden sind, bei dctaillirter Eintragung derselben in den Frachtbrief dem Aufgeber baar gegen Sgr. Provision vom Thalcr, sobald die Nachnahme mehr als 15 Sgr. beträgt, nachqenommen werden können; aus Güter, welche schneller Perderbniß unterliegen, wird die Nachnahme erst nach bescheinigtem Eingang bezahlt. 8. 77. Transport von und zum Bahnhofe. Alle mit den Zügen zu versendenden Güter werden in Berlin und Frankfurt ans die mit richtiger Adresse und ungefährer Gewichtsangabe versehenen, sowohl in die Gütererpeditioncn auf den Bahnhöfen als: in Verlin: bei den Spediteuren 1) Herrn Lion M. Cohn, kleine Präsidcntcnstr. Nr. 7 im Acticn-Speichergebäude, 2) Herrn I. A. Fischer, Prenzlancrstraße Nr. 24 im goldenen Adler, 3) Herrn I. G. Henze, Prcnzlauerstr. Nr. 35 in der Stadt Auclaur, 4) Herren Icserichu. Sch wcdl er,Ncue Königsstr.N.74, 5) Herren Phaland n. Dietrich, Oranienburgerstr. Nr. 14 im schwarzen Roß, 6) Herrn Morcau Ballette, Jüdenstr. No. 38 in der Stadt Frankfurt a. M. in Frankfurt: bei den Spedi teuren H erren Herrmann u. Comp., Wilhelmsplatz Nr. 14. abzugebenden Meldezettel aus dem Parterregeschoß des Vorderhauses deö Absenders für die mit den Spediteuren vereinbarte Tare von «/l, Sgr. Rollgeld für den 32 Ctr. abgeholt, und zu eben den Preisen werden die Güter gleichfalls den Empfängern bis in das Partcrre- geschoß ihres Vorderhauses gesandt (§. 72.). In beiden Fällen ist die tarifmäßige Bezahlung den Spediteuren zu leisten, und versteht es sich von selbst, daß beim Abholen und Bringen keine Zeitversäumniß herbeigeführt werden darf. Die genannten Spediteure leisten beim Transport der ihnen anvertrauten Güter von und zu den Bahnhöfen Garantie für die richtige und unbeschädigte Ablieferung. Für Güter, welche in Berlin von außerhalb der Ringmauern, ausschließlich der Eiscnbahnhöse, jedoch auf gepflasterten oder chaussirten Wegen innerhalb deS Weichbildes der Stadt, abgeholt werden müssen, oder dahin zu bringen sind, erhöht sich die Tare um '/z Sgr. pr. Ctr. Wer sein Frachtgut auf seine Kosten nach den Bahn- bösen schafft, oder sie von denselben abholt (8.72.), hat '/z Sgr. als Vergütigung von den Spediteuren zu empfangen, wobei, wie sich von selbst versteht, die Garantie der Spediteure nicht stattfindet. 8. 78. Außerdem stehen die Kofferträger (§. 25.) zum Abholen und Bringen kleiner Colli und zu andern Dienstleistungen nach dem ihnen vorgeschriebenen Tarif auf den Bahnhöfen bereit. 8. 79. Auf den Zwischenstationen haben Versender und Empfänger den Transport selbst zu besorgen. 8. 80. Frachtvergutigullg. Wer im Laufe eines Jahres bedeutende Gütersendungen mit der Eisenbahn beabsichtigt, hat sich schriftlich an die Direction zu wenden, damit Hm 33 alle seine Versendungen in ein dazu bestimmtes Contobuch eingetragen werden. Am Schlüsse jedes Kalenderjahres wird demselben dann eine Vergütigung von 2 °/g bei einem Quantum von 5,000 Ctr. 5 °ch do. 10,000 — 10 °/g do. 20,000 — 15 °/g do. 50,000 — 20 °/o do. 100,000 — berechnet und gezahlt. Auf andere Berechnungen als am Schlüsse eines Kalenderjahres kann nicht eingegangen werden. 8. 81. Fahrpreise des Viehes. Von Berlin bis Frankfurt und umgekehrt, so wie nach und von jeder Zwischenstation ist zu zahlen: l.für 1 Pferd 5 Rthlr. —Sgr. —Pf. 2. 1 ganzen Pferdewagen zu 4 Pferden 16 — 3. 1 Mastochsen 2 7 6 4. 1 Stück Rindvieh bis zun, Gewicht von 5 Ctr 1 22 6 5. 1 Kalb — 15 — 0. 1 Schwein — // 20 — 7. 1 Ferkel — 10 — 8. 1 Schaaf — 5 — 9. 1 Hund — 15 — 10. 1 Hund eines Viehtrcibcrs— — 11. Geflügel in Käfigen pro Ctr. brutto — 15 — Bei größeren Transporten von einem Absender an einen Empfänger, an einem Tage und zwar von: 3 34 '12 Stück Rindvieh 6V „ Kälbern 50 „ Schweinen 100 „ Ferkeln oder 180 „ Schaafcn lvird ein Rabatt von 20 °/g bewilligt. 8. 82. Nähere Bestimmungen Vierfüßiges Vieh ohne Führer wird nicht angenommen, und muß solches während des Transports von dem Eigenthümer oder dessen Leuten beaufsichtigt werden. Das Ein- und Ausladen des Viehes aus den Wagen, so wie die zur Befestigung der Thiere jeder Art erforderlichen Mittel muß der Absender rosp. Empfänger selbst besorgen, sich auch von der sicheren Anlegung der Thiere selbst überzeugen. 8. 83. Die Führer haben ein Passagierbillet zur IHM Wa- gcnklasse zu lösen und alle für Personenbeförderung vorgeschriebenen Westimmungen zu beobachten. 8. 84. Garantie Bei Vieh-Transporten haftet die Gesellschaft nur für Brandschaden während der Fahrt nach folgenden Sätzen, insofern der wirkliche Werth nicht geringer ist als: 1 Pferd 50 Rthlr. 1 Mastochse 70 „ 1 Stück Rindvieh bis 5 Ctr. 50 „ 1 Kalb 6 .. 35 1 Schwein 20 „ 1 Ferkel 8 „ 1 Schaar 4 „ 1 Hund 2 „ Geflügel in Käfigen pro Centner Iirutto 10 Rthlr. §. 85. Einlieferung. Alles Vieh muß in Berlin und Frankfurt mindestens 4 Stunden und auf allen Zwischenstationeu 24 Stunden vor Abgang des Güterzuges angemeldet, und zwei Stunden vorher in die auf dem Bahnhof befindlichen Bewährungen eingetrieben werden, wo Tränken für das Vieh eingerichtet sind. Größere Vieh-Trans- porte (§. 81.) müssen 24 Stunden vorher angemeldet werden. 8. 86. Der Fahrbetrag ist gegen Ausfertigung eines Vieh- zettcls, der auf der Station vor dem Endpunkte der Fahrt dem Conducteur abgeliefert werden muß, am Absendungsorte zu entrichten. s. 87. Ablieferung. Das Vieh muß bei der Ankunft an seinem Bestimmungsorte, mit Ausnahme von Berlin, sogleich von den Führern fortgetrieben werden. In Berlin hingegen wird das angekommene zu versteuernde Schlachtvieh in die bestimmten Bewährungen getrieben, und ist erst nach daselbst bei dem anwesenden Stcuerbeamten geschehener Versteuerung, welche sogleich nach der Ankunft bewirkt werden muß, alsdann aber unverzüglich und spä- 3' 3» testenS 3 Stunden nach Ankunft, vom Bahnhofe zu entfernen, widrigenfalls ein Stättcgeld ohne alle Garantie von 1 Sgr. für das Stück Rindvieh für jede 3 Stunden, „ '/z „ kleines Vieh deögl. entrichtet werden muß. Berlin, den 4. März 1844. Die Direktion der Berlin-Frankfurter Eisenbahn-Gesellschaft. Herrmann Henoch. Schüttler. Jacob. Fiebert. Niese.