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Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
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alle seine Versendungen in ein dazu bestimmtesContobuch eingetragen werden. Am Schlüsse jedesKalenderjahres wird demselben dann eine Vergütigungvon 2 °/g bei einem Quantum von 5,000 Ctr.

5 °ch do. 10,000

10 °/g do. 20,000

15 °/g do. 50,000

20 °/o do. 100,000

berechnet und gezahlt. Auf andere Berechnungen alsam Schlüsse eines Kalenderjahres kann nicht eingegan-gen werden.

8. 81.

Fahrpreise des Viehes.

Von Berlin bis Frankfurt und umgekehrt, so wienach und von jeder Zwischenstation ist zu zahlen:l.für 1 Pferd 5 Rthlr.Sgr.Pf.

2.

1 ganzen Pferdewagen zu

4 Pferden 16

3.

1 Mastochsen 2

7

6

4.

1 Stück Rindvieh bis zun,

Gewicht von 5 Ctr 1

22

6

5.

1 Kalb

15

0.

1 Schwein

//

20

7.

1 Ferkel

10

8.

1 Schaaf

5

9.

1 Hund

15

10.

1 Hund eines Viehtrcibcrs

11.

Geflügel in Käfigen pro

Ctr. brutto

15

Bei größeren Transporten von einem Absender aneinen Empfänger, an einem Tage und zwar von:

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