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Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
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Ctr. abgeholt, und zu eben den Preisen werden dieGüter gleichfalls den Empfängern bis in das Partcrre-geschoß ihres Vorderhauses gesandt (§. 72.). In beidenFällen ist die tarifmäßige Bezahlung den Spediteurenzu leisten, und versteht es sich von selbst, daß beimAbholen und Bringen keine Zeitversäumniß herbeige-führt werden darf. Die genannten Spediteureleisten beim Transport der ihnen anvertrautenGüter von und zu den Bahnhöfen Garantiefür die richtige und unbeschädigte Ablieferung.Für Güter, welche in Berlin von außerhalb der Ring-mauern, ausschließlich der Eiscnbahnhöse, jedoch auf ge-pflasterten oder chaussirten Wegen innerhalb deS Weich-bildes der Stadt, abgeholt werden müssen, oder dahinzu bringen sind, erhöht sich die Tare um '/z Sgr. pr. Ctr.

Wer sein Frachtgut auf seine Kosten nach den Bahn-bösen schafft, oder sie von denselben abholt (8.72.),hat '/z Sgr. als Vergütigung von den Spediteuren zuempfangen, wobei, wie sich von selbst versteht, die Ga-rantie der Spediteure nicht stattfindet.

8. 78.

Außerdem stehen die Kofferträger (§. 25.) zum Abholenund Bringen kleiner Colli und zu andern Dienstleistun-gen nach dem ihnen vorgeschriebenen Tarif auf denBahnhöfen bereit.

8. 79.

Auf den Zwischenstationen haben Versender undEmpfänger den Transport selbst zu besorgen.

8. 80.

Frachtvergutigullg.

Wer im Laufe eines Jahres bedeutende Güter-sendungen mit der Eisenbahn beabsichtigt, hat sichschriftlich an die Direction zu wenden, damit Hm