29
8, 69.
Einlieferung.
Alle biö 7 Uhr Abends nach den Bahnhöfen beför-derten Güter werden am nächsten Tage mit den Güter-zügen befördert; für später eingelieferte Güter kann dieMitnahme mit nächstem Güterzuge nicht zugesichert werden.
8. 70.
Besonders große, viel Raum einnehmende, so wiein großer Menge zu versendende Güter sind jedenfalls amTage vor Abgang des Zuges anzumelden und darüberEinigung mit den Gütererpediteuren zu treffen.
8. 71.
Ablieferung.
Die mit den Güterzügen beförderten Waaren wer-den spätestens 24 Stunden nach Ankunft derselben amBestimmungsorte abgeliefert. Während der FrankfurterMessen und acht Tage vor und nach denselben spätestens48 Stunden nach der Ankunft.
8. 72.
Nach Ankunft der Züge in Berlin und Frankfurtwerden den Adressaten ohne Weiteres alle Frachtgüterzugeschickt, ausgenommen:
а) wenn auf der Adresse des Frachtbriefes ausdrück-lich bemerkt ist, daß Adressat sie selbst abholen werde,
б) schlaeht- und mahlsteucrpflichtige Gegenstände,a) controllpflichtige Gegenstände, wenn deren Revision
von den Steuerbcamten verlangt wird.
In diesen drei Fällen werden den Adressaten dieFrachtbriefe rc. zugeschickt; in den Fällen ack 6 und ogeschieht die Zusendung der Güter erst nach erfolgterAbfertigung durch die Steuerbehörde, welche nach Empfang