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Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
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§. 67.

Die Versicherung geschieht nach der im Frachtbriefedeclarirten Werthangabe, wenn solche nicht über 50 Rthlr.pro Ctr, betragt. Für Güter ohne Werthangabe wirddeshalb auch nur der Werth derselben bis zu höchstens50 Rthlr. versichert, und im Fall einer Beschädigungder durch Factnren und andere glaubwürdige Documente,welche die Gesellschaft verlangen möchte, zu erweisendewirkliche Werth der verunglückten Güter und zwar nurbis auf Höhe von 50 Rthlr. vergütet, selbst wenn einhöherer Werth nachgewiesen werden sollte. Gerettete, un-beschädigte Colli bleiben bei Ermittelung der Entschä-digung ganz unberücksichtigt und für beschädigte Güterund gerettete Colli wird pro rata des wirklichen Werths,jedoch außer dem Fall besonderer Deklaration nach demSatze von 50 Rthlr. vergütigt. Bei höherer Werthangabeim Frachtbriefe ist die höhere Versicherung gegen einePrämie von 1 Sgr. für jede 1000 Rthlr. mehr, zulässig.Diese ist vom Absender zu entrichten oder aus dem Fracht-briefe als Nachnahme vom Empfänger einzutragen.

Wer hiervon Gebrauch machen will, hat es auf demFrachtbriefe mit rother Tinte zu bemerken, und werdenbei Ermittelung der Prämie jede angefangenen 1000Rthlr. für voll gerechnet. Ausgeschlossen von der Ver-sicherung ist jeder Schaden, der durch Schuld des Ver-senders des versicherten Gegenstandes veranlaßt wird,oder welcher an Gegenständen stattfindet, die für Rech-nung des Versenders schon anderweitig versichert worden.

8. 68.

Für alle ankommenden steuerpflichtigen Güter haf-tet die Gesellschaft nur bis zur Nebcrweisnng an dasSteueramt.