Druckschrift 
Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
Entstehung
Seite
30
Einzelbild herunterladen
 

30

der Frachtbriefe sofort von dem Adressaten selbst nach-gesucht und bewirkt werden muß.

- 8. 73.

Jedem Frachtbriefe wird bei Übersendung desselbenallein oder mit den Gütern, am Bestimmungsorte einEmpfangsbescheinigungsformular beigelegt, das der Em-pfänger zu quittiren und zugleich die etwa noch nicht be-richtigte Fracht und die etwanige Nachnahme zu bezahlenhat. Erst nachdem dies geschehen ist, kann die Aus-lieferung erfolgen.

s. 74.

Güter Klasse 3. müssen 3 Stunden nach geschehe-ner Meldung der Ankunft abgeholt sein; wer dieseFrist versäumt, zahlt 3 Pf. Lagergeld pro Ctr. undTag, ohne daß die Gesellschaft für die länger liegengebliebeneu Güter irgend eine Garantie leistet.

s- 75.

Wer andere Güter länger als 24 Stunden nachPräsentation des Frachtbrieses auf dem Bahnhofe liegenläßt, zahlt ISgr. Lagergeld pro Ctr. und Tag an die Gesell-schaft, selbst wenn die Güter im Freien hätten gelagertwerden müssen. Die von der Gesellschaft übernommeneGarantie erlischt dabei in Berlin und Frankfurt unbe-dingt mit Ablauf der vierundzwanzigstündigen Frist; aufden Zwischenstativnen jedoch bei erfolgter Abladung (Z. 66).Der Eigenthümer verliert alle Ansprüche für Beschädi-gung, Äerlust und FeuerSgcfahr.

8. 76.

Vorschuß.

Vorschuß wird nicht geleistet, dagegen sollen nach Be-finden Spesen und Frachtbeträge für weiter herkom-