Druckschrift 
Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
Entstehung
Seite
27
Einzelbild herunterladen
 

27

und 9' Höhe (vom Pflaster bis zum höchsten Punktgerechnet) nicht überschreiten, und per Wagen nur 12VCentner oder weniger wiegen, werden von Berlin undFrankfurt aus ebenfalls zu den tarifmäßigen Sätzen fürdie Ladung befördert, müssen jedoch mindestens dreiStunden vor der festgestellten Abfahrtszeit auf denBahnhof gebracht werden.

§. 64.

Garantie.

Die Gesellschaft haftet für Beschädigungen, Verlustund trockene Ablieferung der Güter, jedoch nicht fürInhalt und Gewicht.

ß. 65.

Alle Gegenstände, die nicht emballirt sind, Meubles,gährende Flüssigkeiten, Getreide rc. in Säcken werdenmit möglichster Vorsicht behandelt. Die Gesellschaftleistet jedoch für diese keine andere Gewähr, als gegenFcuersgefahr, und nur während der Fahrt. Ein Gleichesgilt von den Frachtwagcn und deren Ladung, jedochwird auch für diese keine Garantie gegen Feuersgefahrgewährt.

8. 66.

Die Gesellschaft übernimmt die Garantie für Be-schädigung durch Brandunglück, und zwar von demAugenblicke an, wo die Güter in die Eisenbahn-Maga-zine abgeliefert werden, bis zur Auslieferung an denEmpfänger aber nur spätestens bis 24 Stunden, wäh-rend der Frankfurter Messen jedoch bis 48 Stundennach ihrer Ankunft in Berlin und Frankfurt (8. 71.).Auf den Zwischenstationen dagegen nur bis zur erfolgtenAbladung (8-75.).