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Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
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Z. 58.

Bei Berechnung und Erhebung der Fracht wird jedernach dem Tarif über 6 Pf. ausfallende Betrag für1 Sgr.,ssiber 3 Pf. für '/? Sgr. und 3 Pf. und darunterfür '/; Sgr. in Anrechnung gebracht.

8. 59.

Beim Transport von Brenn- und Nutzholz soll dasGewicht pro Cubikfnß hartes Holz, alS: Eichen, Buchen,Rüstern, Ahorn, Eschen und Birken zu 35 Pfd., fürweiches dagegen, als: Tannen, Kiefern, Fichten, Linden,Pappeln und Erlen zu 25 Pfund angenommen werden.

Die Klafter weiches Brennholz, 3' lang, wird zu 25Centuer, hartes zu *35 Centner gerechnet.

8. K0.

Bau- oder Langholz wird nur bei Quantitäten von89 bis 199 Centnern angenommen, und muß minde-stens 12 Stunden vorher angemeldet werden. Holz,Bretter und Baumaterialien müssen von den Absendernund Empfängern selbst auf- und abgeladen werden.

8- 61.

Getreide wird nur in Säcken angenommen. WerRüben, Kartoffeln u. f. w. ohne Säcke verladen will,muß einen ganzen Wagen befrachten, es zuvor anmel-den, und das Auf- und Abladen selbst besorgen.

8. 62.

Das Gewicht der von einem Absender eingeliefer-ten Stückgüter wird entweder im Ganzen auf der gro-ßen Brückenwaage in Berlin, oder aber nach einzelnenMaaßtheilen durch kleine Brückenwaagen festgestellt.

8. 63.

Beladenc Frachtwagen, wenn solche mit festen Plänenüberspannt sind und das Maaß von 16' Länge, 8' Breite