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Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
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sind auf allen Bahnhöfen und bei den 8- 77. genanntenSpediteuren 10 Stück für I Sgr. zu haben. Frachtgutmit andern als solchen Frachtbriefen und Dcclarationenwird zur Beförderung nicht angenommen, und geltenüberall, selbst bei abweichendem Inhalt der Fracht-briefe und Declaration, nur die Bestimmungen diesesBetriebs-Reglements. Die Frachtbriefe bei solchen Ge-genständen, welche nach 8- 93. der Zollordnung vom23sten Januar 1833 der Tranöportcontrolle im Innernunterliegen, müssen von der Steuer-Behörde abgestem-pelt sein und geschieht dies aus Verlangen auf denBahnhöfen zu Berlin jederzeit, zu Fransfurt aber nurwährend der Messen von den daselbst stationirten Kö-niglichen Steuerbcamtcn.

8. 56.

Mahl- und schlachtsteuerpflichtige Gegenstände, alsFleisch, Flcischwaaren, Brod, Mehl w., unterliegen inBerlin und Frankfurt der Versteuerung und müssen vomEmpfänger bei dem König!. Steueramte sofort nach derAnkunft daselbst versteuert werden.

8. 57.

Güter, bei denen die 88- 54. u. 55. angeführtenBestimmungen nicht genau befolgt sind, werden nichtmitgenommen, und bleiben auf Gefahr des Absendersbis zur Berichtigung dieser Mängel liegen. ES könnenjedoch auf dem Bahnhofe von einem dazu autorisirtenUntcrbeamten gegen eine Vergütigung von L'/? Sgr.für einen Frachtbrief und 1 Sgr. pro Collo die Män-gel der Signaturen und Frachtbriefe berichtigt werden.Für zu wenig dcclarirte Gewichte, Maaße w. ist derzehnfache Frachtbetrag des zu wenig dcclarirteu Quan-tums zu zahlen.