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Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
Entstehung
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8. 34.

Für die Equipagen übernimmt die Gesellschaft keineandere Garantie, als die gegen Feuersgefahr währendder Fahrt und zwar auf Hohe von 300 Thlr., insofernder erweisliche Werth nicht geringer ist. Für das aufoder in den Equipagen befindliche Gepäck wird garkeine Garantie geleistet. Wird die Equipage nichtganz zerstört, sondern nur beschädigt, so erfolgt die Ent-schädigung nur pro rata des Werthes bis zu 300 Thlr.,selbst wenn er mehr beträgt.

8. 35.

Die am Bestimmungsort angekommenen Equipa-gen müssen spätestens eine Stunde nach Ankunft desZuges vom Bahnhofe abgeholt sein, widrigenfalls fürdieselben, selbst wenn sie auf dem Bahnhofe im Freienstehen bleiben, für die Stunde 5 Sgr. Standgeld ent-richtet werden muß, und auch keiuc Garantie gegenFeuers-Gefahr geleistet wird.

8. 36.

Auf Verlangen wird jeder mit dem Zuge zu ver-sendende oder angekommene Wagen in Berlin undFrankfurt vom Absender geholt oder dem Empfängergebracht, und zwar in Berlin für 15 Sgr. und inFrankfurt für 10 Sgr. Die gewünschte Abholungder Equipage kann der Absender bei den Bahnhofs-Jnspectoren, in Berlin und in Frankfurt, so wie inden §. 77. bezeichneten Güter-Anmeldungsbureaur, jedoch3 Stunden vor Abgang deS Zuges, anmelden.

8. 37.

Pferde werden nur mit den Güterzügen befördert.