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Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
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men. Die Bahnhofs-Jnspcttoren sind angewiesen, je-derzeit Auskunft zu ertheilen, wie und wann ver Be-schwerdeführer von dem Resultat der Untersuchung durchdie Direktion Nachricht erhalten kann, wenn er es nichtvorzieht, seine Beschwerde der Dircction schriftlich mit-zutheilen. Betreffen die Beschwerden das Dienstpersonal,so ist die Mützen-Nummer und wo möglich der NameDesjenigen, über welchen Beschwerde geführt wird, an-zugeben, da ohne diese Angabe eine Untersuchung nurschwer zum Ziele führen wird.

s- 31.

Equipagen.

Equipagen jeder Art, beladen oder unbeladen, vonjedem Punkte der Bahn zum andern, zahlen 6 Thlr.

8- 32.

Den Eigenthümern derselben und ihren Begleiternsteht es zwar frei, während der Fahrt in der EquipagePlatz zu nehmen, jedoch nur gegen Lösung eines Vrl-lets dritter Klasse für jede Person. Auch haben die-selben die Vorschriften wie die anderen Passagiere zubefolgen und sind derselben Controlle unterworfen.

8. 33.

Die Equipagen müssen in Berlin und Frankfurtspätestens eine Stunde vor Abgang des Dampswa-genzuges auf dem Bahnhofe unter Vorzeigung des indem Billetverkaufs-Büreau zu lösenden Billcts abge-liefert werden. Ans den Zwischcnstationen kann die Be-förderung nur dann zugesichert werden, wenn die Equi-pagen 2-1 Stunden zuvor angemeldet werden. NachAnkunft auf der letzten Station wird das Billct demZugführer eingehändigt, und der Wagen dagegen aus-geliefert.