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8, 33.
Eilfracht.
Unter den nachfolgenden und den allgemeinen fürGütertransport überhaupt gegebenen Bestimmungen kön-nen auch mit den Personenzügen Güter mit Ausnahmeder leichten Güter Klaffe liixtrn, und derjenigen Gegen-stände, die viel Raum einnehmen (als Mobilicn w.)oder sonst nach dem Ermessen der Beamten sich dazunicht qualifiziren, unter der Bezeichnung Eilfracht be-fördert werden. ^ ^
Für Eilfracht werden pro Ccntner
1) zwischen Berlin und Fürstenwalde, und zwischenFürstenwalde und Frankfurt ohne Unterschied derStationcnzahl 11 Sgr.,
2) für jede weitere Beförderung 17 Sgr. bezahlt.
8. 40.
Die mit den Personenzügen zu befördernden Gütermüssen auf dem Frachtbriese deutlich mit rother Tintedurch den Vermerk: Eilfracht bezeichnet und eineStunde vor Abgang des Wagenzuges in der Passagier-gepäck-Erpedition abgeliefert sein.
8- 41.
Mehr als 5 Centncr anzunehmen ist die Gesell-schaft wohl bestigt, aber nicht verpflichtet.
8. 42.
Alle Eilfracht wird in Berlin und Frankfurt spä-testens im Laufe des nächsten Vormittags rcsp. Nach-mittags, je nachdem die Personenzüge Abends oderMorgens abgehen, den Empfängern ohne weitere Ver-gütigung gegen Quittung in das Parterregeschoß ihresHauscS abgeliefert; auf den anderen Stationen ist sienach Empfang des Frachtbriefes w. von den Eigen-thümern abzuholen.