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5) Auf den Bahnhöfen in den abgegrenzten Räumen,entfernt von den Fahrgeleiscn und Maschinen zu blei-ben, und den Bahnhof in keiner anderen, als in dervorgeschriebenen Richtung zu verlassen,k) Bei etwa vorkommenden Störungen in der Fahrtsich ruhig zu verhalten, nur auf besuchen der Con-dncteure den Wageil zu verlassen, die Thurm nichteigenmächtig zu öffnen, so wie überhaupt den beschei-denen Anforderungen der Beamten Folge zu leisten.
Die Passagiere in den Endcoupos der Wagen zwei-ter Klasse, so wie die Reisenden in den Wagen drit-ter Klasse können dem Conductenr durch das Oeff-nen des Fensters in jeder Thür Mittheilung ma-chen, da sich immer zwischen zwei Wagen aufdem Balkon einer derselben befindet. In den Cou-püs erster und in den Mittelcvnpüs zweiter Klassebefinden sich grüne Fahnen, mit denen ein jederPassagier das Zeichen zum Anhalten des ZngcSgeben kann, wenn er sie außerhalb des Fenstersschwingt; es ist jedoch nur in dringenden Nothsällen,wenn sofortige Hülfe von außen erforderlich ist, er-laubt von diesen Fahnen Gebrauch zu machen.
8. 29.
Das Einfordern von Trinkgeldern ist den Vahn-beamten streng untersagt.
§. 30.
Jede Beschwerde über einen Beamten, so wie dieAnzeige wegen Nebcrthenerung der Kofferträger undDroschkenkutscher ist in das auf jedem Bahnhofe aus-liegende Beschwerdebuch mit Angabe des Namens,Standes und Ortes, wohin der Reisende beschiedcn seinwill, einzutragen, und wird dankend entgegengenom-