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Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
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§. 27.

Zurückgelassene Sachen.

Zurückgelassene Gegenstände können sogleich bei denBahnhofs-Jnspectoren, wo sie von den betreffenden Be-amten eingeliefert werden müssen, von den Eigenthü-mern gegen genügende Legitimation in Empfang ge-nommen werden; später ist in Berlin beim ControlleurNachfrage zu halten.

8. 23.

Allgemeine Bestimmungen

Die eigene Sicherstellung des Publikums erheischtdie genaue Beobachtung nachfolgender Vorsichtsmaßre-geln, welche dringend empfohlen werden:

1) Gleich nach dem ersten Signale mit der Glocke inBerlin und Frankfurt, 1l) Minuten vor dem Ab-gange, auf den Zwischenstatiouen aber nach der An-kunft und dem Stillstehen des Zugeö die Plätze nachder Anweisung des ConducteurS einzunehmen, unddabei, so wie beim Aussteigen, den Anordnungen derLetzteren Gehör zu geben. Die Conducteure sind uni-formirt, und liegt ihnen, so wie den übrigen Beam-ten, die Ausübung der Bahnpolizei ob.

2) Sobald der Wagenzug sich in Bewegung gesetzthat, keinen weiteren Versuch zum Einsteigen zu ma-chen, oder dazu behülflich zu sein, auch den Platzwährend der Fahrt nicht zu verlassen.

3) Während der Fahrt sich nicht aus den Fenstern zu lehnen.

4) Nicht eher den Wagen zu verlassen, als bis derZug völlig still steht und die Conducteure die Wa-genthüren öffnen.