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Mehrwerth, welcher in dem Garantieschein vermerktwird. Bei theilweiser Beschädigung wird nach Inhaltdes 8. 67. verfahren.
8. 24.
Für Passagiergepäck, welches 24 Stunden nachder Ankunft am Bestimmungsort nicht abgeholt ist, wird2 Sgr. pro Stück täglich als Lagergeld bezahlt, doch hörtnach Verlauf dieser 24 Stunden jede Garantie, so wiedie Gültigkeit des betreffenden Garantiescheins (§. 19.)auf.
8. 25.
Kofferträger.
Auf allen Stationen sind verpflichtete Kofferträgerangestellt, welche zu allen Handleistungen auf den Bahn-höfen, so wie zum Trausport des Gepäcks von undnach dem Bahnhofe gegen den auf jedem Bahnhofeausgehängten Tarif bereit sein müssen. Sie sind miteiner Nummer und den gelbgedruckten Buchstaben Il.ll.lli.an der Mütze versehen, müssen ihre, den Tarif ent-haltende Instruction, die mit der Person-Beschreibungversehen ist, so wie den polizeilichen Erlaubnißschein beisich führen, und auf Verlangen dieselben jederzeit vor-zeigen.
8. 26.
Droschken.
Aus dem Frankfurter Bahnhofe stehen außerdemDroschken zur Verfügung der ankommenden Reisendengegen die von uns festgestellten Fahrpreise. Ein mitunserem Stempel versehener Tarif hängt auf allenBahnhöfen aus, und müssen die Kutscher denselbensowohl im Wagen haben, als auch bei sich führen undauf Verlangen vorzeigen.