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Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
Entstehung
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II

und so fort für jede I bis 100 Pfund Mehrgewicht15 Sgr. DaS Gewicht wird ans dem Garantie-scheine vermerkt. Mehr als 500 Pfund Nebergewichtfür eine Person ist die Gesellschaft zwar befugt, abernicht verpflichtet, mit den Personenzügen zu befördern.

Z. 22.

Die Gesellschaft übernimmt keine Garantie fürden Inhalt deS ihr zur Mitnahme übergebenen Ge-päcks. Insbesondere hat der Eigeuthümer den Scha-den, der etwa durch mangelhaste Emballage entsteht,allein zu tragen. Diejenigen feuergefährlichen Gegen-stände, welche bei den Frachtzügen nicht mitgenommenwerden dürfen, werden eben so wenig als Passagier-gcpäck befördert; eben so bleiben Flüssigkeiten, Glasund dergl., wodurch Beschädigungen herbeigeführt wer-den können, von der Mitnahme als Passagiergepäckausgeschlossen; sollten dennoch zur Beförderung diese Ge-genstände übergeben sein, so trägt der Eigeuthümer je-den daraus entstehenden Schaden. Die der steuerlichenControlle unterliegenden Waaren sind von der Beför-derung als Passagiergepäck ausgeschlossen und dürfennur als Fracht (8. 56.) oder Ellgnt mit einem nach8. 93. der Zollordnung vorgeschriebenen Frachtbrief ver-sehen, zum Transport aufgegeben werden. Wer den-noch dergleichen Waaren als Passagiergnt einliefert,ist der Gesellschaft für alle etwa daraus entstehendenNachtheile verantwortlich.

8. 23.

Nach Einhändigung deö Garantiescheins haftetdie Gesellschaft für Verlust, für Fcucrsgefahr und trockeneAblieferung mit I Thlr. per Pfund des im Garantie-schein angegebenen Gewichts. Will ein Reisender seinGepäck höher versichern, so zahlt er '/? °/o von dem