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Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
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8. 19.

Bei Einlieferung dieses ordnungsmäßig beschaffe-nen Gepäcks wird daö betreffende Fahrbillet gestempeltnnd eine Bescheinigung alö Garantieschein ertheilt, wel-cher indessen nur für die bezeichnete Fahrt und diedarauf folgenden 2-l Stunden Gültigkeit hast nach dieserZeit aber ungültig wird. Es erfolgt nur gegen dessenRückgabe die Auslieferung dcS Gepäcks am Bestimmungs-orte spätestens eine halbe Stunde nach der Ankunft.Jeder Reisende hat daher diesen Garantieschein sorgfältigzu verwahren, indem daS darin bezeichnete Gepäck demVorzeiger des Scheins gegen dessen Zurückgabe ohnealle Prüfung seiner Legitimation ausgeliefert, und da-durch die Gesellschaft von jedem weiteren Ansprüche be-freit wird. Wer seinen Garantieschein vorzulegen außerStande ist, erhält daS beanspruchte Gepäck nur gegenausreichende Legitimation und Sicherstellung der Ge-sellschaft wegen aller etwanigen Ansprüche dritter Per-sonen.

s. 20.

Für Gepäck, welches später als eine halbe Stunde vorAbgang dcS WagenzugeS eingeliefert wird, kann die Mit-nahme dem Billet-Jnhaber nicht zugesichert werden; dasnicht nach der vorgeschriebenen Form geordnete Gepäckwird ganz zurückgewiesen.

8. 21.

An Uebersracht über die frei zu befördernden 50Pfund, gleichviel ob für einzelne Stationen oder fürdie ganze Strecke, ist zu zahlen:

von 51 bis incl. 60 Pfund 2'Zz Sgr.

- 61 - - 100 - 5

- 101 - - 200 - 22-/2 -

- 201 - - 300 - 37-/2 -