Druckschrift 
Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
Entstehung
Seite
9
Einzelbild herunterladen
 

9

8. 15.

Tabackrauchen ist in den Coupäs erster und in denMittel-CoupeS zweiter Klasse unbedingt untersagt.

8- 16.

Passagiergepäck.

Jeder Passagier hat für sich an Reisegepäck 50Pfund frei, und begründet das Zusammenpacken fürmehrere Personen in ein Collo keinen Anspruch aufmehr als 50 Pfund Freigewicht aus das Ganze.

8. 17.

Kleine Gegenstände bis zu 10 Pfund schwer kön-nen, so weit eS ohne Belästigung der Reisenden mög-lich ist, unter den Wagensitzen unter Aufsicht des Fah-renden, ohne weitere Garantie, mitgenommen werden.Alle mahl - und schlachtsteuerpflichtigen Gegenständeaber dürfen unter keiner Bedingung in den Wagen ver-packt, sondern müssen mit vollständiger Deelaratiou, in ge-setzlich vorgeschriebener Ordnung, in die Passagier-Ge-päck-Erpedition eingeliefert werden. Gewehre dürfennur dann in den Wagen mitgenommen werden, wennsie ungeladen sind. Die Conducteure sind berechtigt,sich davon zu überzeugen.

8. 18.

Das Passagicrgepäck, als Koffer, Mantelsäcke ».s.w.,muß mit dem Namen dcS Eigenthümers und demBestimmungsort, deutlich bezeichnet, eine halbe Stundevor Abgang des Zuges unter Vorzeigung des Fahr-billets in die Passagiergepäck-Erpedition abgeliefert unddie etwanige Ueberfracht berichtigt werden.