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verpflichtet, und wird zur Weiterfahrt nur zugelassen,nachdem er diese Strafe erlegt und ein Fahrbillet ge-kauft hat. Nach Befinden, insbesondere bei Widersetz-lichkeit gegen diese Revision nnd deren Folgen, kann eranch ans der Bahn ausgesetzt werden.
8. 10.
Umtausch von Billcts findet gar nicht Statt. Da-gegen wird den Inhabern von Billets zweiter unddritter Klasse nnter Zulauf von Billets dritter Klassefür dieselbe Fahrt, gestattet, in der ersten oder zweitenWagcnklasse zu fahren, indem dann diese beiden Billetszusammen, für das Bittet höherer Klasse gelten.
8. 11.
Hunde dürfen nicht in den Personenwagen, son-dern nur in besonderen dazu bestimmten Räumen ge-gen in den Passagiergepäck-Erpeditioncn zu lösende Fahr-billets s 15 Sgr., gleichviel von welchem Punkte derBahn zum andern, jedoch ohne irgend eine Garantie,mitgenommen werden.
8- 12.
Versäumte Abfahrt begründet niemals einen An-spruch aus Erstattung des Fahrgeldes. Beim Ausfalleneiner ganzen Fahrt wird das volle Passagiergeld, beiUnterbrechung einer Fahrt ein verhältnißmäßiger Theildesselben zurückgezahlt. Anderweitige Ansprüche findenwegen unterbliebener oder unterbrochener Fahrt nicht Statt.8. 13.
Die Fahrbillets enthalten sämmtlich die Namen desAnfangs- und Endpunkts der Reise, so Wieden Fahrpreis.
8- 14.
Die Reisenden müssen unweigerlich die von denBeamten ihnen angewiesenen Plätze einnehmen und sichWährend der Fahrt allen Anordnungen derselben fügen.