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worden ist, das Eigcnthum an der Eisenbahn, selbst an deinGrunde und Boden und den Bauwerken, welche dazu gehören,sogleich durch das Gesetz ohne Entgelt an den Staat über. —In diesem, so wie in jenem andern Falle verbleibt an den Unter-nehmern das Eigenthum von allen ausschließlich zu dem Trans-pvrtgeschäfte bestimmten Gegenständen, Fahrnissen, Vorrichtungenund Realitäten.
Die Staatsverwaltung wird jedoch auf den Fall, wenn dieUnternehmer in der für die Dauer der Cvnccsfion bestimmten Zeitohne ihre Schuld keinen zureichenden Ersatz für ihre Bauauslagcnerlangt haben sollten, billige Rücksicht nehme», und sich geneigtfinden lassen, den Unternehmern die Fortsetzung ihres Transport-bctriebes, nach Maaßgabe des erlittenen Verlustes, eine ange-messene Zeit hindurch zu gestatten.
ÄS) Wien-Gloggnitzer Eisenbahn.
Diese Bahn bildet den Anfang der großen Wien-Tricstcr Eisenbahn. Sic kann eine der wuchtigsten genanntwerden, ist 10 deutsche Meilen lang, und kostete 10^ Mill.Gulden. Die Eröffnung war am 3. Mai 1842.
Es eristircn 23,000 Acticn aus den Namen ü 400 st. —Zinsen ü 4 gegen Coupons per 1. Febr. und 1. August,je für 20 Jahre. — Außerdem am 1. Februar Supra-dioidcndc, die 18^/^ 1^ st. per Actic betrug.
Sitz des Direktoriums: Wien.
Ursprünglich hießen sie Wien-Raabcr Acticn Ü300 st.—Nachdem aber 400 st. eingezahlt waren, wurde (laut Ent-schluß vom 3. Dccember 1842) die Bahn „Wien-Glogg-nitzer" umgetauft, und die Einzahlung mit 400 st. geschlossen.Die Rechtsverhältnisse der Bahn sind noch nicht festgestellt;die Fortsetzung geschieht auf Staatskosten.
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