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des königl. Finanzministerii entweder das Acticnkapital dem ent-sprechend erhöht, der siebente Theil dieses Mehrbedarfs Venn Staateübernommen n»d der Ucberrcst im Wege der Acticnzeichnung dnrchPrivatinteressen gedeckt, oder der fehlende Betrag dnrch eine An-leihe ans Prioritätö-Obligationcn beschafft. Sowohl bei der Zeich-nung dieser neuen Acticn als bei Ncbcrnahme der Prioritäts-Obligationen haben diejenigen, die zur Zeit der dcsfallsigenBekanntmachung Actionäre der Gesellschaft sind, pro rata ihresActicnkapitals den Vorzug vor dritten Personen.
§. 14. Die Gesellschaft tritt in alle Befugnisse und Verbind-lichkeiten ein, welche durch die von dem königl. Finauzministcrioim Interesse des Unternehmens vorläufig getroffenen Einleitungenbegründet werden. Sollte der Staat, in Folge der von ihmübernommenen Zinsgarantic (Z. 25), gcnüthigt sein, in drei aufeinander folgenden Jahren einen Zuschuß zu leisten, oder sollte derZuschuß in einem Jahre mehr als 1 Prvc. des Acticnkapitals über-steigen, so bleibt dem königl. Finanzministcrio die Bcfugniß vorbe-halten, die Administration"der Bahn und des Betriebes seinerseitszu übernehmen. Im Falle der Geltendmachung dieser Bcfugniß istderselbe hinsichtlich der Verwaltung keincrlciBcschränkung von Sei-ten der Gesellschaft unterworfen, dagegen ist er verpflichtet, voll-ständig Rechnung abzulegen, und den aufkommenden Reinertrag nacheben den Bestimmungen, die für die eigene Administration der Ge-sellschaft gelten M. 24—26), den Aetionären zukommen zu lassen,unter allen Umständen aber die garantirtcn 3^ Proc. Zinsen zu ge-währen. Wenn bei dieser Administration von Seite» des königl.Finanzministerii der Reinertrag in drei hintereinander folgendenJahren mehr als 3> Proc. jährlich des Acticnkapitals betragenhat, ist die Gesellschaft berechtigt, die Verwaltung wieder zu über-nehmen. Eine gleiche Bcfugniß zur Uebcrnahme der VerwaltungSeitens des königl. Finanzministerii tritt ein, wenn in der Folge,wegen Mangel an qucilificirtcn Gcsellschafts-Mitgliedern, steinevollständige Directum mehr gewählt werden kann.
Z. 23. Die von den Aetionären eingezahlten Raten werdenvon dem in der Ausschreibung bestimmten letzten Einzahlungötagemit 4 Prvc. jährlich bis zum Schlüsse desjenigen Jahres, inwelchem die ganze Bahn in Betrieb gesetzt wird, verzinst, unddiese Zinsen aus dem Banfonds entnommen, so weit sie nicht ausdem bis zu jenem Zeitpunkte aus dem Betriebe aufkommendenErtrage gedeckt werde». Die Berichtigung der Zinsen bis zurletzten Thcilzahlung geschieht durch Abrechnung auf die jedes-maligen ferneren Theilzahlungen. Die über die letzteren auf dieQuittungsbogen, oder im Falle des 8- 21 auf die Jntcrimsbe-scheinigung zu setzenden Vermerke erhalten daher zugleich denBeweis der erfolgten Berichtigung der von den früheren Ein-