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schüsscn bis dabin abgelaufenen Zinsen. Durch Cessio» einesQmttungsbogens wird' das Recht auf die Zinsen der Einschüsse,auch ahne daß deren besondere Erwähnung geschieht, mit übertrage».
8. 24. Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die im 8. 2? fest-gesetzte Verzinsung aus dem Baufonds aufhört, werden die Actienin halbjährigen Raten mit 3^ Proc. jährlich verzinst. Hierzu wer-den die, nach Abzug der laufenden Vcrwaltungs -, Nnterbaltungs-und Betriebskosten, der Zinsen von ctwanigcn Prioritäts-Obligatio-nen, so wie des zum Reservefonds fließenden Betrages (§. II), ver-bleibenden Einnahmc-Ucbcrscbüssc, also der Reinertrag, verwendet.
8- 25. Sollte dieser Reinertrag nicht dazu hinreichen, um denInhabern der Acticn den Zinscngenuß von 3^ Proc. zu gewähren,so ist der Staat verpflichtet, den hierzu nöthigen Zuschuß zu lei-sten. Derselbe garantirt diesen Zinsgenuß unbedingt, so laugenicht die Amortisation des Actienkapitals vollständig erfolgt ist.
8- 2t>. Der nach Berichtigung der Acticnzinsen (§. 24) ver-bleibende Ucbcrschuß des Reinertrages eines jeden Kalenderjahreswird im April dcS nächstfolgenden Jahres als Dividende auf sämmt-lichc Acticn gleichmäßig vcrthcilt. Sollte jedoch der Reinertragmehr als 5 Proc. des Actienkapitals betragen, mithin eine größereDividende als 1^ Proc. in einem Jahre ergeben, so kommen vondiesem Neberschusse nur zwei Drittthcilc zur Vcrthcilung unter dieActionärc. Das dritte Dritttheil wird an das königl. Finanz-ministerium abgeführt, um dasselbe nach seinem Ermesse» an zurAusgleichung etwaiger ZinSzuschüsse oder zum Ankaufe von Acticnnach dem Tagcscoursc zu verwenden.
Z. 3V. Die zur Beschaffung der erforderlichen Acticnkapita-lien cmittirtcn Actien werden, so weit sie nicht vom Staate über-nommen sind, durch allmäligc Einlösung nach dein Ncnnwcrthevon dem Staate erworben und außer Verkehr gesetzt. Zu diesemZwecke werden von dem auf die Eröffnung der ganzen Bahn fol-genden Jahre ab verwendet:
1) aus den Zinsen, welche in Gemäßheit des 8- 24 auf dasvom Staate übernommene Sicbcnthcil der Acticn fallen, jähr-lich j Proc. dcS gcsannntcu Aktienkapitals!
2) die 3rproc. Zinsen der durch Amortisation cingeloosten Acticn.Zu dieser Amortisation ist der Staat selbst dann verpflichtet, wenndie Bahn nicht eine» Reinertrag von 3^ Proc. gewähre» sollte,mithin von ihm »ach der Bestimmung des 8- 25 zur Berichtigungder Zinsen Zuschuß geleistet werde» müßte.
8- 30. Die anf vorgebuchte Weise nach dem Ncnnwcrthejährlich einzulösenden Actien werden durch das Loos bestimmt.So weit die nach 8- 29 jährlich sich ergebende Summe nichtdurch die Zahl hundert thcilbar ist, wird der überschießende Be-trag zur nächsten Amortisation verwendet.