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2) Sie kann ebenfalls nur von einem solchen Zeitpunkt angefordert werden, mit welchem, zufolge des K, 31, eine neueFestsetzung des Bahngcldcs würde eintreten müssen,
3) Es muß der Gesellschaft die auf Ucbernahme der Bahngerichtete Absicht mindestens ein Jahr ovr dem zur Nebcrnahmebestimmten Zeitpunkte angekündigt werden.
4) Die Entschädigung der Gesellschaft erfolgt sodann nachfolgenden Grundsätzen i
a. Der Staat bezahlt an die Gesellschaft den fünf und zwan-zigfachen Betrag derjenigen jährlichen Dividende, welche ansämmtliche Actionäre im Durchschnitt der letzten fünf Jahreausbezahlt worden ist.
b. Die Schulden der Gesellschaft werden ebenfalls vom Staateübernommen und in gleicher Weise, wie dies der Gesell-schaft obgelegen haben würde, aus der Staatskalle berichtigt,wogegen auch alle etwa vorhandenen Actio-Forderungenauf die Staatskasse übergehen.
e. Gegen Erfüllung obiger Bedingungen geht nicht nur dasEigcnthum der Bahn und des zur Transport-Unternehmunggehörigen Jnvcntariums sammt allem Zubehör auf denStaat über, sondern es wird demselben auch der von derGesellschaft angesammelte Reservefonds mit übereignet.
ü. Bis dahin, wo die Auseinandersetzung mit der Gesellschaftnach vorstehenden Grundsätzen regulirt, die Einlösung derActicn und die Ucbernahme der Schulden erfolgt ist, ver-bleibt die Gesellschaft im Besitze und i» der Benutzungder Bahn.
S) Magdeburg - Halberstadt - Braun-schweiger Eisenbahn.
Unter dem 10. April 1844 schloßen Preußen, Han-nover und Braunschwcig einen Staatsvertrag behufs einerEisenbahnlinie, welche Magdeburg mit Minden verbindensoll, wo sich dann die Cölncr Bahn anschließen wird.Die preußischer Seits gebaute Bahn von Magdeburg nachOschcrslcben, mit einer Scitcnbahn nach Halbcrstadt, ist72/4 Meilen lang, soll 1,700,000 Thlr. kosten und wurde