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selben Stamme augehörige Haus derer von Stadeck seinen Stammsitz aufseinem Eigen erbaut, ans der Geschichte der Häuser Landcsere und Neid-berg und so noch ans manchen anderen Momenten. Man wird auchsagen können, daß es nicht deswegen im Mürztal so viel Erwerbungenmachen konnte, weil es daselbst das Landgericht bekam, sondern, daß esdas Landgericht erhielt, weil es dort reich an Eigen- und Lehenbesitzgewesen ist. Es kann bei dem knappen Raum, der mir in diesem Buchezugemessen ist, nicht gestattet sein, alle die zahlreichen Erwerbungen undBesitzvcrändcrnngen, die sich im Stubenbergischen Hause zugetragen haben,bis auf den so außerordentlich reichen Strenbesitz herab aufzuzählen,wer da nur die Selbsteinschätzung des Besitzes Wolfs Herrn von Stuben-berg vom Jahre 1542, wie sie in den Gültcneinschätznngsbüchcrn ent-halten ist, abdrucken wollte, bekäme ein ganzes Buch. Eben diese Selbst-einschätzung Wolfs i) von Stubenberg muß aber den Ausgangspunkt fürjede weitere Untersuchung über den älteren Besitzstand im Hause Stubenbergbilden. Wer diese Selbsteinschätznng Wolfs durchsieht, wird die Schwierig-keiten crmessen, die schon ihm die Scheidung zwischen Eigen- und Lchens-gut machte. Bein? Landgericht und Wildbann zu St. Kathrein in derLaming weiß er z. B. nicht, „ob es lehen oder freys engen". Dasselbe istbeim Burgfried und Wildbann von Stubeck der Fall, nicht minder beim„kleinen Landgericht und dem Wildbann" zu Mureck. Diese Schwierig-keiten machten sich z. B. bei der Konfiskation Wurmberg-StubenbergischerGüter in der Baumkircherzeit geltend. Denn dieselben Schwierigkeiten gabes auch bei der Wurmberger Linie. „Die zwei gschlösser Halbenrain undKlcch", liest man in einem Bericht des Dr. Georg von Ripnr vom18. November 1551, „sein noch derzeit in des jungen Herrn Herrn Wal-thasars von Stnbenberg gwalt. Welches aber die gueter, so der-selben Zeit darzue gehört haben und lehen, oder ob dieselbennoch all dahin gehörig und zinsper sein, ist nit wissendt." . . . Am sicherstenwar man wohl schon in frühester Zeit bezüglich Mnreck, worüber das „Lehen-buch von 1427 und 1428" alle Auskünfte gab. Wir teilen daher weiterunten einen Bericht darüber mit. Im allgemeinen gewinnt man doch durchdie Fassion von 1542 einen deutlichen Einblick in den Gesamtbesitz desHauses und, wenn man erwägt, daß seit der Mitte des 16. Jahrhundertsauch schon genaue Lehenslibelle vorliegen, so wird man wenigstens seitdieser Zeit die Scheidung zwischen Eigen- und Lehensgnt keine Schwie-rigkeiten bereiten. Indem ich für die wichtigeren Änderungen im Besitz-stande des Hauses auf die obige Darstellung verweise, in der ans diesenach Möglichkeit eingehend Rücksicht genommen wurde, will ich hier nurnoch auf die Quellen zur Geschichte des Stubenbergischen Hausbesitzeshingewiesen haben. Die wichtigeren Urkunden, soweit sie bis zu seinerZeit in das steiermärkische Landesarchiv gekommen waren, woselbst sienun mit den übrigen Archivalien des Hauses Stnbenberg als dessen
0 Ich habe eine Übersicht des steirischen Dominika!- und RustikalbesitzesWolfs Herrn von Stnbenberg in meinem Aufsatze „Aus der steirischen Herren-welt des 16. Jahrhunderts, Wolf Herr von Stubenberg als Volkswirt undErzieher", Zeitschr. d. Hist. Vereines f. Steierm., VI. 1—26, gegeben.