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Geschichte des altsteirischen Herren- und Grafenhauses Stubenberg : mit 27 Abbildungen und einer Stammtafel
Entstehung
Seite
301
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Administrator der Deutschen-Ritterordens-Kommende ain Leech zu Graz,der 13 Gemeinden gehörten, dann Inhaber der Deutschen-Ordens-Kommende zu Friesach in Kärnten, Oberhanptmann der GrenzfestungJvanitsch und innerösterreichischer Hofkriegsrat. Am 11. November 1731verglich er sich mit seinem Bruder Franz und seinein Neffen Georg^ über eine von Gnndaker gemachte Fideikommißstistung. Gundaker hatte

nämlich am 29. März 1729 seine Hinterlassenschaft in der Höhe von30.000 Gulden zu einem Majorat für Georg gestiftet und auf Stubeckgelegt. Da dies aber nicht ohne merklichen Schaden zertrennt, der an-gefallene Teil Gundakers auch nicht exkorporiert werden konnte, desletzteren Absicht auch nicht dahin ging, das Majorat auf Stubeck fest-zulegen, so kamen Franz und Christian einer-, Georg andererseits da-hin überein, die zu Georgs Gunsten auf Stubeck haftenden Gültenauf Kapfenberg zu übertragen und das ganze Majorat Gundakers da-selbst zu stabilierenU) Der Kaiser bestätigte den Vergleich am 16. De-zember 1733. Sieben Jahre später erteilte die niederösterreichischeRegierung auf Georgs Bitte die Bewilligung, das Fideikommiß aufdie von seinem Vetter Leopold erkaufte Herrschaft Widen zu über-tragend) Mittlerweile war Christian zum Range eines Generalfeld-wachtmeisters gelangt und war Stadtkommandant in Graz geworden.Er starb als solcher am 29. Jänner 1744. Auch Franz hatte, wenn-gleich ihm eine längere Lebensdauer beschieden war, mittlerweile schonsein Haus bestellt. Sein Testament ist vom 24. Juni 1743 datiert und^ in Gutenberg abgefaßt worden. Es ist ein sprechender Beweis dafür,

daß ihm in erster und letzter Linie die Zukunft seines Geschlechtes amHerzen liegt. Denn der ganze Besitz, den er hinterläßt, sollte in Zu-kunft nicht mehr zerteilt werden. Eine besondere Zuneigung hatte Franzzu seinem Vetter Leopold, dem Sohne Heinrichs. Schon im Jahre 1732vermachte er ihm für den Fall seines Todes aus seiner Hinterlassen-schaft 20.000 Gulden in Gülten;") dann adoptierte er ihn und nunerklärte er ihn zu seinem Universalerben. Er darf nach Z 7 des Te-stamentes die ihm überlassenen Güter seinem Erstgeborenen oder einemandern Sohn hinterlassen, auch ein Fideikommiß gründen. StirbtLeopold vor dem Erblasser, so folgt dessen ältester Sohn u. s. w. nachdem Recht der Erstgeburt, bis die Linie des Ältesten erloschen ist,dann erst käme die des zweiten Sohnes an die Reihe. Sollten alleNachkommen Leopolds sterben, so folgte die seines Vetters Georg ingleicher Weise, dann die derzeit in Steiermark ansässigen Stubenberger— geineint sind sonach die Mureck-Unterkapfenberger — Ordensritter,es seien geistliche oder weltliche, ausgeschlossen. In pietätvoller Weisewird der edlen Gemahlin des Erblassers gedacht, „die ihm mit beson-derer konlicher Lieb allezeit begegnet ist und zur Erhaltung seiner MittelH Sorg' und Mühe angewendet hat".

0 Landrecht Stubenberg, 213. Stubenberg-Archiv, 1/2, Gültenaufsand-buch, II, 241.

2) Landrecht, 209.

ch Stubenberg-Archiv, 1/2.