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Vater, seine Stellung als oberster Richter im Landrecht völlig außeracht ließ. Er hatte sich im Streite zwischen Gisberta und Leopold voll-ständig parteiisch für jene erwiesen. Noch zwei Monate vor seinemTode hatte Leopold an den Kaiser ein Ansuchen gestellt, in welchemer den Landesverweser als Richter ablehnte und die Zuweisung derStreitsache an einen andern erbat. Saurau, heißt es da, höre nicht bloßdie Vorträge der Gegenpartei geduldig an, sondern bestätige auchalle ihre Argumente mit affektierter Kopfneigung, entkräfte dagegen dieStubenbergs mit verächtlichem Kopsschütteln, ja er höre sie nicht einmalbis zum Ende an, sondern werfe die Feder aus der Hand und lasseauf alle vorgebrachten Attestat« ein sarkastisches Gelächter hören; erwolle ihn nicht anhören und sage, wenn er reden wolle, werde er auf-stehen. Seine Parteilichkeit wider Stubenberg sei stadtbekannt; wenndieser nicht schon früher die „Perhorreszierung" des Landesverwesersin Antrag gebracht habe, sei es im Vertrauen auf seine gerechte Sachegeschehen und habe damit zurückgehalten, damit die Gegnerin ihn nichteiner Protektion beschuldige. Da der Landesverweser so offenkundigparteiisch sei, könne er unter ihm kein Recht führen, um so weniger, alsvon den Beisitzern nur fünf anwesend find, von denen sich auch nochHerr von Wolfersheim fernhielt, so daß, wenn beim Endurteil noch dereine und der andere ausbleibt, die Sache in der Hand eines einzigenihm abgeneigten Richters stünde, st Mag schon das die gereizte StimmungLeopolds erklären, so kommt noch ein Moment Hinzu, das in der An-klageschrift der Vizehofprokurators erwähnt wird. Der Landesverweferhatte es mit seiner Würde vereinbar gefunden, den „Paragon" zwischender Strattmann- und Stubenbergischen Familie schon in offener Ver-handlung zu machen. Sein Sohn äffte das nach und trug es in dieGrazer Gesellschaft, wo dann die Sache erst recht breitgetreten wurde, st„Man sieht, der Groll Leopolds hatte einen tieferen Hintergrund; eshandelte sich in letzter Linie um sein gutes Erbe. Der Landesverweserging ja auch nicht ganz straflos aus. Auf die Bitte Leopolds, ihmeinen andern Richter zuzuweisen, resolvierte der Kaiser am 3. September:„Bei dem Stand der Sachen, d. h., da Leopold todt sei, werde derLandesverweser wohl selbst nicht das Richteramt vertreten wollen."
Diese Streitsache, die in erster Linie das bisher unbekannte Motivzum Streit der Häuser Stubenberg und Saurau geboten hat, fandnun zu Gunsten der Erben Leopolds ein Ende. Das Inventar nachdem Verstorbenen wurde am 15. Dezember 1708 aufgenommen. Es fand
0 Statthaltereiarchiv Graz, Exp. 46 vom 11. September 17V8.st Wir fügen hier die Sielte aus dem Gutachten des Vizeprokuratorswörtlich an: „Im übrigen aber, weil in disem Prozeß vorkommen und mitadeligen Aussagen eines und anders Cavaliers, insonderheit aber des Baronvon Prankh und Gablkhoven belegt worden, daß der Landsverweser in SteyerJohann Adam Grafs von Saurau als des Beklagten Vater in der Stubenbergi-schen causa oivili wider Gisberten» Herrin von Stukenborg unterwehrendesres erat sowol als auch sonsten äurauls ilto proosssu, sich gar nicht wiees einemRichter wol anstehet, in vilen xassibus aufgeführt habensolle,und de st halben der Beclagte eriiuiualrsus zur machung des