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Geschichte des altsteirischen Herren- und Grafenhauses Stubenberg : mit 27 Abbildungen und einer Stammtafel
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ihm für Lebzeiten von seinem mütterlichen Erbteil Haus und Amtzum Entreich (Mantrach) samt Zngehör. Nach Leutolds Tod hat esan Hans wieder zurückzufallen.

Über die weitere Entwicklung der Erbschaftsangelegenheitenzwischen Hans und seinem Vater sind wir leider nur sehr lückenhaftunterrichtet. Wie es scheint, kam Leutold im Jahre 1463 in großeBedrängnis. Wohl hatte er dem Sohne das Erbe der Mutter über-geben, aber über die Zeit der Vormundschaft keine Rechnung gelegt.Es muß deshalb zu einem Zwist zwischen beiden geko nimen sein, vonwelchem wir leider nichts als den Titel kennen, unter dem der Streitsich abspielte.')

In diesem Streit fand Hans die Unterstützung Baumkirchers,der, wie Hans rühmend sagt, weder Eigengut noch Mühe sparte, ohnedaß Hans einen Ersatz zu leisten hatte.") Rief Hans gegen den Vaterdas Landrecht an, so gab es deswegen noch keine Feindschaft zwischenihnen. Man entnimmt das daraus, daß der Prozeß, so weit er unsvorliegt, sich in den freundlichsten Formen abspielt. Für Hans handeltees sich in erster Linie um die Rechtsfrage. Wie sich der Kaiser, wiesich Hansens Stiefmutter, wie sich seine Verwandten zu der Sachestellten, darüber ist aus den vorliegenden Urkunden leider nichts zuentnehmen. Das Wenige, was sich über den Rechtsstreit selbst auseiner bisher unbekannten Handschrist feststellen läßt, ist folgendes:Nach längeren Verhandlungen wurde am 20. Juni 1463 zu Grazzwischen Sohn und Vater eine Vereinbarung getroffen, in welcherHans die Erklärung abgibt, daß ihn? sein Vater gestattet habe, beimHofgericht „ein Recht auf sein Hab und Gut" deswegen zu führen,weil ihm bisher über sein mütterliches Erbe weder eine Bezahlunggeleistet noch eine Rechnung gelegt worden sei.

Hans verpflichtet sich in förmlicher Weise, wenn er in seinenAnsprüchen und Forderungen von den? Gerichte auf seines VatersHab und Gut gewiesen würde, ihn dann Zeit seines Lebens in dessenBesitz und Verwaltung ungeirrt zu lassen, so freilich, daß dies Zu-geständnis ihm an seinem eigenen Rechte nicht Schaden bringe. Fernerverpflichtet sich Hans, wenn sein Herr und Vater mit Tod abgingeund außer ihm selbst noch andere Kinder zurückließe, daß diese mitihm „in den gleichen Teil des väterlichen Erbes treten sollen" undsie von seinem Rechte keinen Schaden erleiden sollen. Nur was dieseRechtsführung kostet und was er aus seinein eigenen Gute für denVater auslege, das müsse ihm von den Geschwistern vergütet werden.Selbst gegen den Vater werde er sein Recht, falls es bei Hofgerichtihm zugesprochen würde, nicht gebrauchen, sofern dieser seine Geld-

0 „Item, ein abredbrief, papieren, zwischen Herrn Leutolden von Stuben-berg und Herrn Hannsen seines suns ainer zwitracht halb, schuldbrieffund insigel, inHaben der herschaft(en), geschlesser und gült(en) von weiland frauenAgnesen von Pettau herrurendt. Datum stet zu Gratz am mittichen nach dem suntagOculi in der vasten 63 iar (März 9)." Loserth, Archiv Stubenberg, S. 92, Anm.2.

2) „On all mein darlegen."