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den vierten Teil. st Die anderen drei Viertel gehören den Stubenbergi-schen Kindern. Mußte dieser gemeinsame Besitz große Unbequemlich-keiten im Gefolge haben, so konnte es nicht fehlen, daß es zu Reibungenund Streitigkeiten kam. Und was sollte erst geschehen, wenn dieserTeilbesitz in jeder weiteren Generation weiter verteilt wurde. Das istzweifellos der Boden, auf dem die Stubenbergische Erbeinigung er-wachsen ist; diese Übelstände, mehr als Erwägungen, wie sie" dermodernen Volkswirtschaftslehre geläufig sind, mußten dazu führen, einFamilienstatut, wie es die Erbeinignng ist, zu erlassen. Daß dabeidem Mannesstamm des Hauses ein Vorteil zugedacht ist, wer wolltees leugnen?
Man muß bedauern, daß man die Erbteile Heinrichs undFriedrichs, der Brüder Ulrichs von Stubenberg, nicht kennt: wäre diesder Fall, so märe man in der Lage, den gesamten Besitzstand desHauses an der Wende des 13. Jahrhunderts festzustellen. Wie die Dingeliegen, kann das mit einiger Sicherheit nur für jene Zeit geschehen,aus der uns wie im 14. Jahrhundert ausführliche Teilungsurknndenvorliegen oder wenn, wie dies 1542 der Fall ist, Wolf Herr vonStubenberg ein Bekenntnis seines Gesamtbesitzes für Zwecke der Be-steuerung vorlegt.
Man kann jetzt nur sagen, daß der Hauptanteil an dem steiri-schen Besitz des Hauses dem Sohne Ulrichs zugefallen war und vondessen beiden Oheimen Heinrich die österreichischen Güter in den Händenhatte, während Friedrich für seinen Bruder, den Bischof Wülfing vonBamberg, die umfangreichen Güter in Kärnten verwaltete.
Ulrich wird seinen Sitz in Gutenberg gehabt haben, in derSchöckelgegend, wie denn die Schöckelsage an seinen Namen geknüpftist, nicht an den Friedrichs, des waffenkundigen Gegners HerzogAlbrechts und Führers der ständischen Opposition.
Ulrichs Witwe wurde zweifellos nach den Bestimmungen derVerträge vom 20. September und 23. Dezember 1290 mit einem reichlichbemessenen Wittum abgefunden, st Der von seinem Vater hinterlasseneBesitz fiel an Wülfing, der als minderjährig unter der Vormundschaftseiner Oheime stand. Er hat dann auch diese beerbt. Freilich fiel einerheblicher Teil von deren Besitz an die Erben ihrer Schwester undauch in der Zuweisung von liegenden Gütern, die Friedrich seinenTöchtern Elsbeth und Kathrei zukommen ließ, dürfte ein Überschreitender Bestimmungen der Erbeinigung zu erblicken sein, st
tz Urkunde ddo. 1329, Jänner 27,, Orig.-Perg., steierm. Landesarchiv,1977 I. Gedruckt Veröffentlichungen der Hist. Landeskommission für Steiermark,XXVI, 60—62.
2) Am 28. September 1301 bestätigte Herzog Rudolf den Vergleich zwischenFriedrich und seiner Schwägerin, „der Gräfin von Ungarn". Sie erhielt denHof zu Porischach und mit der Mant zu Peggau 29 Mark Pfennig. WürdeFriedrich die Maut ledigen, so sollte die Witwe anderweitig entschädigt werden.Orig.-Perg,, steierm. Landesarchiv, Nr. 1628. Gedruckt, Not.-Bl. VI, 368. Überdie an Wülfing gefallenen Erbgüter seines Vaters sieh unten,st Orig.-Perg., steierm. Landesarchiv, Not.-Bl. VI, 368.