60 X. Proviiizialständische Verhältnisse in Bezug auf die jedem Stande
bei gelegten Stimmen.
Ö Ö
Regierungs-Bezirke.
Coblenz.
Durch das Gesetz vom 27. Mürz 1824 wegenBildung der rlieinisclien Provinzial - Stände unddurch die Köuigl. Verordnung vom i 3 . Juli 1S27sind für den Fürsten-Stand, oder den der vormalsunmittelbaren Reichsslände, folgende Mitgliederbestimmt :
1. Der Herr Fürst von Solms-Braunfels;
2. Der Herr Fürst von Sohns-Holiensohns-Lich;
3 . Der Herr Fürst von Wied ;
4. Der Herr Fürst von Hatzfeld;
5 . Der Herr Fürst von Salm-ReifTerscheidt-Dyck;dem Stande der Ritterschaft, der Städte, so wiejenem der Landgemeinen aber jedem 25 Stimmennach folgender UnLerabtheilung auf die einzelnenRegierungs-Bezirke bewilligt worden :
a. dem Stande der Ritterschaft, einzeln.
gemeinschaftlich.. ..
b. dem Stande der Städte.
c. dem Stande der Landitemeinen.
Cola.
Trier.
Summa,
Aachen.
25
10
4
3
10
4
25
4
5
6
4
25
i
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