AppellativnSgcrichtshof, welcher über »iSciplinar-Beschlüsse derLandgerichbe gegen Advokaten in letzter Instanz zu erkennenhat, über den Werth oder Unwerth der Accusativ» aburtheilenkönne.
Endlich hat Hr. Sandt den Beschluß des Landgerichts vom2Üten Oktober >822 (gefaßt, wie es verlautet, mit b Stimmen ?gegen 5) in das Archiv aufgenommen — den nämlichen Be«schluß, worin, was in den Annalen der französischen Gerichteohne Beispiel ist, das Landgericht, als untergeordnetes Gericht»sich erlaubt hat, einem, von der höhern Justizbehörde ( demKönigl. AppcllationSgerichtshofe) im Jnstanzenzuge erlassenenUrtheile vom 4. Okt. 1822 , wodurch ihm befohlen ward , mich 'meineAmts-Berrichtungen als Advokat und als Anwalt fortsetzenzu lassen, keine Folge zu leisten, und dadurch sich von dem Königl.Cassationshofe, in dem Urtheil vom 26. Febr. rSsZ, nachstehendeRüge zugezogen hatt
daß, nach allem diesen, da von dem Beschlusse des Land-gerichts vom 1. August, sowohl was die Suspension als Ad»vokat, als was die verordnete Vollstreckung überhaupt be-trifft, die Berufung zuläßig war, dieses Gericht (das Land-gericht zu Eoblenz) sich der daraus Bezug habenden Entschei»dun; des AppellationShofes fügen mußte, und, ohne alleGrundsätze der hierarchischen Ordnung zu verle-tzen, sich kein Urtheil über das Erkenntnißdieser höhern Behörde erlauben, vielweniger in förmliche Opposition setze»dürfte.
Hinsichtlich des Inhalts des Beschlusses vom 2b. Oktob. cS,2beziehe ich mich auf die oben erwähnten Aktenstücke , vres und4tes Heft, welche auch in den Buchhandel gekommen sind. AlsdaS Landgericht schon amtliche Kenntniß von dem Urtheile des
Königl.
stücke, die am 12. und 22. März 1822 zu Kreuz-nach stattgehabten Verhaftungen betreffend,lltcS Heft, Seite iig, und 4tes Heft, Seite -/>. DasDisziplinar-Bersahren , worin ich die Rccusation erklärt habe,harte übrigens keine unangenehme Folge» für mich i aber mei-ne Bitt- , daß in dem Archiv der Oberprokuratur nachgese-hen werden möchte, ob sich keine Denunciationen und Be-schwerden gegen ministerielle Beamten vorfänden, die zuDisciplinar-Berfahrcn geeignet wären, ward nicht berück«fichtigt.