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Das dritte Falliment des Friedrich Karcher zu Creuznach
Entstehung
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vorhanden sey, ») Da dem Hrn. Sandt die Akten zu Gebot ge-standen haben , so hätt« er diese Bemerkungen hinzufügenmüssen. Uebrigens hatte das Urtheil des Königl. Cassationsho-fe§ , womit Hr. Sandt seine Compilation bereichert hat, durch-aus keinen' Werth für die Abonnenten; denn, daß, »ach derAnsicht des höchsten Gerichtshofes, womit auch ich einverstan-den war, Stempel-Contraventionen nicht vor die Civilgerichte,sondern vor die Zuchtpolizeigerichte gehören, wußten dieselbenschon aus dem Archiv, Band S, Abth. 2, Seite r»o.

Hr. Sandt erwähnt ferner der Recusation, die ich, in ei-nem Disciplinar-Verfahren, gegen da« ganze Landgericht ein-gemittelt habe. Hr. Sandt, der die Prozedur vor Augen hatte,konnte darauf aufmerksam machen, daß , nicht ich, sondern dasLandgericht selbst, obgleich ei früher eine Recusation der Artfür unzulaßig gehalten und erklärt hatte, mein Gesuch, umVerweisung vor ein anderes Gericht wegen legitimen Verdachts,an den Königl. Cassationshof geschickt hat; daß ich, bei diesemGerichtshofe, die Einrede der Inkompetenz entgegen gestellt»und in meiner Denkschrift, mich auf mehrere Urtheile des Cas«sationshofcs zu Paris stützend, ausgeführt habe, daß der Chefder Justiz über solche Rccusationen, wenn das Disciplinar-Verfahren blos wider einen ministeriellen Beamten z.B.wider einen Gerichtsvollzieher, eingeleitet worden, abzuspre-chen allerdings befugt sey , aus dem einfachen Grunde, weildas hohe Justiz - Ministerium über Strafcrkcnntnisse, die inProzessen der Art erfolgen, in letzter Instanz entscheidet; daßaber in Fällen, wo das Disciplinar-Verfahren wider «inenAdvokaten, gleichviel ob derselbe nur Advokat oder zugleichauch Anwalt sey, "*) Statt findet, einzig und allein der königl.

Die Frage war: ob von einem Verkaufe von Mobilien,unter Privatuntcrschrift, der im I. iöi6 aus gesetzmäßigesStempelpapier geschrieben worden und der nicht in einerbestimmten Frist, wie die Verkaufe der Jmmöbel und diePacht-und Miethverträge, der Einregistrirung unterworfenwar, dermalen, »ach dem ». 4^ der Stempelordnung, dievierfachen Gebühren als Strafe entrichtet werden müssen?

Man kann als Advokat fungiren, ohne Anwalt zu seyn; mankann aber nicht als Anwalt fungiren, ohne Advokat zu seyn.Der Anwalt ist, wieder Königl. Cassationshof zu Berlin inseinem Urtheil vom 2b. Februar eb-Z anerkannt hat, derSchatten, das Anhängsel des Advokaten, bei dem er auch anden Tisch geht. Hierüber verweise ich aus mein«: Akten»