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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Z- ^8.

It Schärfungsgründe. Wenn mehrcrc strafbare Handlungen derselben Art nur als ein fortgesetztes

1.Z Zusammentreffen mch- Verbrechen anzusehen sind, so bewirkt dieses Zusammentreffen nur eine Steigerungrerer BcUnechcn. ^ Strafe bei deren Zumcssung (§K. 106 100.).

Z. 119.

Sind durch eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze übertreten,so soll nur die Strafe des schwersten Verbrechens angewandt, bei deren Zumcssungaber (M. 106 109.) das Zusammentreffen der mehreren Verbrechen berücksich-tigt werden.

Z. 120.

Hat aber der Verbrecher durch mehrcrc Handlungen mehrere für sich be-stehende Verbrechen verübt, so ist gegen ihn auf sämmtliche dadurch verwirkteStrafen zu erkennen; wenn aber deren Verbindung nicht möglich ist, nur auf dieschwerste dieser Strafen und auf diejenigen, welche mit der schwersten vereinbar sind.

Z. 12t.

Treffen mehrcrc zeitige Freiheitsstrafen zusammen, so sind mit Berücksich-tigung der Vorschrift des K. 20. folgende Grundsätze zu beobachten:

1. sind die Freiheitsstrafen von verschiedener Art, so ist unter verhältnismäßiger Ver-kürzung ihrer Gesammtdauer (Z. 46.) auf die schwerste dieser Strafen zu erkennen;

2. sind diese Strafen von gleicher Art, so ist in der Regel auf ihre Gesammt-dauer zu erkennen; doch sollen

3. Gefängnisstrafen von mehr als einem Jahre unter verhältnismäßiger Ver-kürzung ihrer Gesammtdauer (K. 46.) in Strafarbeit verwandelt werden.

Z. 122.

Die im K. 121. vorgeschriebenen Bestimmungen finden auch dann Anwen-dung, wenn ein Verbrecher durch verschiedene Erkenntnisse zu Freiheitsstrafen vcrur-thcilt worden ist, welche gleichzeitig zur Vollstreckung kommen, oder wenn erwährend der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Verbrechen begeht, welchesnicht blos nach der Hausordnung disziplinarisch zu ahnden, sondern anderweitigmit einer Freiheitsstrafe zu belegen ist.

Z. 123.

2. Rückfall. Wenn Jemand, nachdem er wegen eines Verbrechens im In - oder Aus-

lande rechtskräftig vcrurthcilt worden, sich eines gleichartigen Verbrechens schuldigmacht, so befindet er sich im Rückfalle, und es soll alsdann die sonst verwirkteStrafe jederzeit geschärft werden. Diese Verschärfung darf aber, in sofern nichtbei einzelnen Verbrechen ein Anderes bestimmt ist, das höchste gesetzliche Strafmaasdes zuletzt begangenen Verbrechens nicht um mehr als die Hälfte und niemals dieim H. 20. bestimmte Dauer übersteigen.

Z. 124.

Als gleichartig sind, außer den gleichnamigen Verbrechen, Diebstahl,Unterschlagung, Raub, Hehlerei, Erpressung, Betrug, Münzverbrechen und Urkunden-fälschung zu betrachten.