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§. 112.
Hat der Verbrecher zur Zeit, als er die That beging, zwar das zwölfte ^aber noch nicht das scchszchnte Lebensjahr vollendet, so ist vom Richter zu er-messen, ob derselbe bereits für zurechnungsfähig zu achten ist, oder nicht. Indem letzten Falle findet die Vorschrift des §. 79. l>lo. 1. Anwendung; in demersten Falle tritt eine Milderung der Strafe dahin ein, daß
1. statt Todes- oder lcbenswicriger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe bis zufünfzehn Jahren,
2. statt einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer Geldbuße auf eine Strafe, derenMaaß die Hälfte jener Strafen nicht übersteigen darf, und
3. niemals auf Zuchthausstrafe oder Verlust der Ehrenrechte zu erkennen ist.
Z. 113.
Die im §. 112. erwähnten Strafen sollen entweder in cigcnds für jugend-liche Verbrecher bestimmten Strafanstalten, oder zwar in den ordentlichen Straf-anstalten, jedoch in abgesonderten Räumen, vollstreckt werden.
Statt der Gcfängnißstrafen kann den Umstanden nach (§. 21.) auf ver-haltnißmaßigc körperliche Züchtigung erkannt werde».
§. 11ä.
Wenn der Verbrecher aus eigenem Antriebe die nachthciligen Folgen seinerThat verhindert oder den dadurch verursachten Schaden ersetzt hat, so kann nachErmessen des Richters die gesetzliche Strafe bis auf das im Z. 58. bestimmte Maaßgemildert werden.
Ein Gleiches findet statt, wenn der Verbrecher, bevor er wegen der Thatvon einer Behörde zur Verantwortung gezogen war, sich freiwillig selbst angegebenhat, und die That unter Umstanden verübt war, nach welchen der Thater ohne dieSclbstangabe muthmaßlich uncntdcckt geblieben wäre.
Z- l15.
Die Strafe kann nach Befinden der Umstände bis auf das im Z. 55.bestimmte Maaß gemildert werden, wenn der Verbrecher bei der That auf Befehloder im Auftrag einer Person gehandelt hat, welcher er im Allgemeinen Gehorsamoder besondere Ehrerbietung schuldig war.
Z. 116.
Eben diese Vorschrift (K. 115.) findet Anwendung, wenn der Thäter durchäußere Gewalt oder Drohungen, welche die Zurechnung an sich nicht aufheben(§. 83.) zu der Handlung bestimmt worden ist.
Z. 117.
Bei Verbrechen, welche im Auslände von Ausländern verübt worden find,kann die Strafe mit Rücksicht auf das am Orte der That geltende gelindere Straf-gesetz gemildert werden, wenn das Verbrechen nicht gegen den Preußischen Staatund nicht gegen einen Preußischen Unterthan verübt worden ist.
MildcrungSgründc.1. Jugend.
2. Reue.
3. Befehl zur Verübungder That.
4. Ucußerc Gewalt oderDrohung.
Z. Gelindere Strafbc-stimmung des aus-wärtigen Gesetzes.
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