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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
15
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( 4Z )

Ausführung des verbrecherischen Vorhubens ohne Anzeige bei der Obrigkeit zuverhindern vermochten.

Machen Beamte, welche vermöge ihres Amtes Verbrechen zu verhindernverpflichtet sind, sich eines solchen Vergehens schuldig, so kann die Strafe nachUmstanden durch Amtsentsetzung verscharst werden.

s. 76.

Wenn außer den im K. 76. bezeichneten Fällen jemand von einem ver-brecherischen Vorhaben, durch welches der Staat oder eine Privatperson mit einemerheblichen Schaden bedrohet wird, glaubhafte Kenntniß erhalten und die Ausfüh-rung desselben, durch zeitige Anzeige bei der Obrigkeit, oder durch Benachrichtigungdes Bedroheten, oder durch andere ihm zu Gebote stehende Mittel, soweit es ohneeigene oder eines Dritten Gefahr geschehen konnte, zu verhindern unterlassen hat,so soll derselbe, wenn die Verhinderung aus Vorsatz unterblieb, mit der im K. 72.bestimmten Strafe der Begünstigung des Verbrechens, und, wenn die Verhinderungaus Fahrlässigkeit unterblieb, mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalcrn oder mitGcfangnißstrafe bis zu drei Monaten bestraft werden. Diese Bestimmung findetjedoch auf Eltern und Kinder (A. 73.), auf Ehegatten, Geschwister und Schwägernur in soweit Anwendung, als sie die Ausführung des verbrecherischen Vorhabensohne Anzeige bei der Obrigkeit zu verhindern im Stande waren.

S- 77.

In Ansehung bereits verübter Verbrechen ist die Unterlassung der Anzeige, VII. Unterlassung deraußer den Personen, welche vermöge ihres Amtes zur Anzeige verpflichtet sind,und außer den durch die Gesetze besonders bestimmten Fallen, nur dann strafbar,wenn jemand, welchei von dcni Thätcr eines Verbrechens Kenntniß hat, und weiß,daß ein Unschuldiger deshalb zur Untersuchung gezogen worden ist, die Anzeigedes wahren Thaters bei der Obrigkeit unterläßt. Es tritt in diesem Falle die imH. 72. bestimmte Strafe ein.

Die Bestimmung dieses Z. findet jedoch auf die im K. 74. genannten Per-sonen keine Anwendung.

Hcchstcv Abschnitt.

Von den Gründen, welche die Strafbarkeit ausschließen

oder aufheben.

§. 78.

Nur demjenigen kann ein Verbrechen zugerechnet werden, welcher die Un- i.rechtmäßigkeit seiner Handlung einzusehen und sie zu unterlassen im Stande war.

s. 79.

Wegen Zurcchnungsunfahigkeit zur Zeit der That sind daher den gesetzlichen Mangel der Zurcchnungs-Strafen nicht unterworfen: fähigkeit.

1. Kinder bis zum vollendeten zwölften Jahre; jedoch sind sie der Polizei zuüberweisen, um wegen der hauslichen Züchtigung derselben durch ihre Eltern,

Anzeige einesverübten Ver-brechens.

Ausschließung derStrafbarkeit.