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jcdoch in gcringcrcm Maaße und zwar »ach Verhältnis; des Einflusses zn bestimmen,welchen die Beihülfe auf die Vollbringung der That gehabt hat.
Besteht die Strafe des Urhebers in Todes- oder lebenswieriger Freiheits-strafe, so kann der Gehülfc im erstem Falle höchstens mit lebenswieriger, im letztemaber höchstens mit zwanzigjähriger Freiheitsstrafe belegt werden. In allen andernFällen darf die Strafe der Gehülfen zwei Drittheile der dem Urheber angedrohctenStrafe nicht übersteigen. Rüekstchtlich der Ermäßigung der Strafe unter denniedrigsten gesetzlichen Grad findet die Vorschrift des K. 69. Anwendung.
§. 72.
Thcilnehmcr an Sss^r Kenntniß von einem verübten Verbrechen hat, und dennoch an den
Vorthcilcn desselben Thcil nimmt, oder, in Beziehung auf das bereits vollendeteu,i v Urheber oder dessen Mitschuldige auf irgend eine Weise aus eignem
Interesse begünstigt, hat, wenn nicht durch besondere Vorschriften eine härtereStrafe angeordnet ist, Geldbuße, Gefängnißstrafe oder Strafarbcit bis zn fünfJahren verwirkt. Bei der Zumessung dieser Strafe ist auf die Größe und Schweredes begangenen Verbrechens, soweit der Theilnehmcr oder Begünstiger dieselbegekannt hat, Rücksicht zu nehmen.
Z. 73.
Ist die Begünstigung ohne eigenes Interesse nur ans Thcilnahme an derPerson des Verbrechers erfolgt, so tritt Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern oderGefängnißstrafe bis zu sechs Monaten ein.
s. 7ss.
In dem K. 73. gedachten Falle bleibt die Begünstigung straflos, wenn sieEltern oder Kindern, Ehegatten, Geschwistern, Schwägern, Vormündern oderMündeln geleistet wurde.
Unter Eltern und Kindern find nicht nur alle Verwandte und Verschwägertein auf- und absteigender Linie, sondern auch Adoptiv- und Pflege-Eltern undKinder zu verstehen.
Unter den Verwandten in auf- und absteigender Linie find auch die unehe-lichen begriffen; zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Abkömmlingen einer-seits, und feinem Vater und dessen Verwandten in aufsteigender Linie andererseitsjcdoch nur dann, wenn die uneheliche Verwandtschaft durch rechtskräftiges Erkenntnißoder Anerkcnntniß der Vaterschaft bereits festgestellt war.
Z. 75.
vi. Unterlassene Hin- Haben Eltern (K. 73.), Vormünder, Erzieher, Lehrmeister und Dicnst-
derung eines vcr- Herrschaften von einem verbrecherischen Vorhaben der ihrer Gewalt oder Aufsichtbrecherischen Vor- untergebenen Personen glaubhafte Kenntniß erhalten und die Ausführung desselbenb"bens. zu verhindern unterlassen, obwohl sie solche ohne eigene oder eines Dritten
Gefahr hatten verhindern können, so sind dieselben, wenn die Verhinderung ausVorsatz unterblieb, gleich den Gehülfcn (Z. 71.), wenn die Verhinderung ausFahrlässigkeit unterblieb, gleich den Begünstigern (Z. 72.) zu bestrafen. DieEltern, Vormünder und Erzieher trifft aber diese Strafe nur dann, wenn sie die