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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Willen, dennoch unterblieben ist, so soll, statt der auf das vollendete Verbrechenbestimmten Todesstrafe, auf lebcnswicrigc Freiheitsstrafe, statt lebenswierigcrFreiheitsstrafe auf Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt, in allen andernFallen aber die Strafe auf zwei Drittheilc herabgesetzt werden.

Z. 59.

Strafe des nicht been- In andern, als den im K. 58. bezeichneten Fällen bleibt es dem Ermessen

tagten Versuchs. des Richters überlassen, in wiefern die Strafe des vollendeten Verbrechens demMaaße nach herabzusetzen oder eine gelindere Strafart zu wählen sey; sie darfaber, wenn das vollendete Verbrechen Todesstrafe oder lebenswicrige Freiheitsstrafenach sich zieht, eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren, und bei gelindcrn Strafendie Hälfte derselben nicht übersteigen.

Z. 60.

Allgemeine Vorschriften Enthält eine als Versuch strafbare Handlung schon ein anderes vollendetes

über die Strafe des Verbrechen, so ist die Strafe nach den Bestimmungen über das ZusammentreffenVersuchs. von Verbrechen (W. 113 122.) zuzumessen.

Z. 61.

In welchen Fällen der Versuch abweichend von diesen allgemeinen Vor-schriften (K§. 55 60.) bestraft werden soll, ist bei den einzelnen Verbrechenbesonders bestimmt.

Z. 62.

Wer aus eigener Bewegung von der Vollendung eines schon begonnenenVerbrechens absteht, und, wo dies nöthig ist, solche Anstalten trifft, daß diebeabsichtigte schädliche Wirkung nicht eintreten kann, der soll mit Strafe verschontwerden.

Ist jedoch die Versuchshandlung schon ein für sich bestehendes Verbrechen,so wird die Strafe dieses letztem dadurch nicht aufgehoben.

fünfter Abschnitt.

Von den Urhebern eines Verbrechens und denTheilnehmern.

Z. 63.

Mit der auf das Verbrechen im Gesetze angedrohten Strafe werden belegt:derjenige, welcher das Verbrechen durch eigene Handlung unmittelbar bewirkthat (Urheber);

derjenige, welcher sich eines Andern zur Ausführung des Verbrechens bedientoder denselben vorsätzlich zu dem verbrecherischen Entschluß bewogen hat(Anstifter);

jeder, der zur Ausführung des Verbrechens und um diese zu befördern, einesolche Hülfe geleistet hat, ohne welche unter den vorhandenen Umständen dasVerbrechen nicht hätte begangen werden können (Hauptgchülfc).

Urheber, Anstifterund Hauptgehülfe. 1.

2.